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Kopftuch in den
öffentlichen Schulen erlaubt
E ine muslimische Lehrerin aus Baden-Württemberg darf weiterhin ihr Kopftuch während des Schuldienstes tragen. Einer entsprechenden Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 7. Juli2006 stattgegeben (Az.: 18 K 3562/05).Das baden-württembergische Schulgesetz verbietet es Lehrkräften ausdrücklich, politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die die Einhaltung des Neutralitätsgebots gefährden könnten. Die Richter beanstandeten in ihrem Urteil nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung. Die Klägerin verstoße durch das Tragen des Kopftuchs im Unterricht tatsächlich gegen das Verbot religiöser Bekundungen. Zugleich verletze jedoch die Anweisung des zuständigen Oberschulamtes, die Kopfbedeckung abzulegen, das Gleichbehandlungsgebot u. a. von Artikel 3 des Grundgesetzes, da beispielsweise Nonnen nach wie vor in der Ordenstracht unterrichten dürfen. Entgegen der Auffassung des Landes
Baden-Württemberg lasse das
Schulgesetz „eine Privilegierung christlicher Glaubensbekenntnisse
nicht zu". Nach § 38 des Schulgesetzes
widerspreche die Darstellung christlicher Bildungs-
und Kulturwerte nicht dem Verbot religiöser Bekundungen. Die Richter
erklärten daher, dass „diese Landesvorschrift
lediglich die Vermittlung der aus der christlich-abendländischen
Kultur hervorgegangenen Werte (u. a. Menschenrechte, Handlungs-, Meinungs-
und Religionsfreiheit sowie
humanitäre Werte) regle, das
Erfordernis einer von Glaubensinhalten losgelösten´ Vermittlung
dieser Wertewelt aber nicht beseitige." Marokkanisch- Deutsche Assoziation für Beratung und Gemeinwesen e.V.
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