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Europa-Mittelmeerabkommen Erlass der Schutzmaßnahmen Für die Beurteilung, wann eine erhöhte Einfuhrmenge vorliegt, bei der der Erlass von Schutzmaßnahmen greifen kann, ist nicht die absolute Zunahme der Einfuhr maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Veränderung des Anteils der Einfuhr am Gesamtverbrauch des entsprechenden Produkts im Verhältnis zur inländischen Produktion. Zu den besonderen Bedingungen der Einfuhr sind in einer Linie die Preisgestaltung oder die Kreditkonditionen zu zählen. Vor der Einleitung von Schutzmaßnahmen sind außer im Dringlichkeitsfall Beratungen im Assoziationsausschuss erforderlich. Wird in den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erreicht, so kann die betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen erlassen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen die Einführung von mengenmäßigen Beschränkungen, Zollerhöhungen, oder der Abschluss von Selbstbeschränkungsabkommen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist die Vertragspartei frei. Sie muss jedoch eine der Ziele des Abkommen am wenigstens beeinträchtigende Maßnahme wählen, sofern der Schutzzweck auch hierdurch erfüllt werden kann. Europa-Marokko-Abkommen |
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