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Kommunalwahl, Europawahl, Landtagswahl und Bundestagswahl 

Kurze Erläuterungen für die Wählerinnen und Wähler in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu Kommunalwahl, Europawahl, Landtagswahl und Bundestagswahl zu unten aufgeführten  Punkten - Es sind Informationen für die deutsch-deutschen neuen Wähler, Eingebürgerten und die nicht-deutschen EU-Bürger.

 

WAHLRECHT

 

Ausübung des Wahlrechts

- aktives Wahlrecht, wer ist wahlberechtigt;

- passives Wahlrecht, wer ist wählbar.

 

KOMMUNALWAHL

Was und wie wird bei der Kommunalwahl gewählt?

 

EUROPAWAHL

Was und wie wird bei der Europawahl gewählt?

 

LANDTAGSWAHL

Wie wird gewählt?

 

 

BUNDESTAGSWAHL

Wie wird gewählt?

 

BRIEFWAHL

Erläuterung des Briefwahlverfahrens, Ort und Sitz des Briefwahlbüros

 

STIMMABGABE UND STIMMZETELL

Erläuterung zur Stimmabgabe und zum Stimmzettel

 

HILFSPERSON ZUR WAHL

Wann darf eine Hilfsperson hinzu gezogen werden ?

 

AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS 

Anders als bei den Europa- und Kommunalwahlen, wobei auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) aktiv und passiv wahlberichtigt sind, ist bei Bundestags- und Landtagswahlen nur diejenige/ derjenige aktiv und passiv wahlberechtigt, wer am Wahltag
1. Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetzes (Deutsche(r) ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat.                                              

Nicht Wahlberichtigt sind Personen, die per Gesetz oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

KOMMUNALWAHL  IN NRW - Was und wie wird bei der Europawahl gewählt?

1.Das aktive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen haben alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.  Das passive Wahlrecht haben alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihren Hauptwohnsitz haben und das 18. Lebensjahr  vollendet haben.                                                                        

2. Eigenständige Regelungen gelten für die Bürgermeister- und Landratswahlen. Dabei ist Wählbar, wer am Wahltag Deutsche(r) oder in Deutschland wohnhafte(r) Unionsbürger(in) ist, das 23. Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde und außerdem die Gewähr dafür bietet, dass er / sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetze eintritt.                                                                                                                                       

3. Die Bürgermeister(innen), Oberbürgermeister(innen) und Landräte/Landrätinnen werden direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt.  In den 23 kreisfreien Städten des Landes finden daher gleichzeitig Ratswahlen, Oberbürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Bezirksvertretungen statt. In den 373 kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden - neben dem Rat und dem/der Bürgermeister(in) - der Kreistag und der Landrat / die Landrätin für die 31 Kreise gewählt.

4. Jede(r) Wähler(in) hat 2 Stimmen. Sie /Er wählt  mit  Einer Stimme die/den  direkt zu wählenden Bürgermeister(in), Oberbürgermeister(in) oder Landrat(in). Mit der zweiten Stimme wählt sie/er die /den gewünschte(n) Bezirksvertreterin / Bezirksvertreter  bzw. die gewünschte Partei, die Wählergemeinschaft oder die Parteilose.                                                                                 

5. Bei der Wahl von Bürgermeister(in), Oberbürgermeister(in) oder Landrat(in) erfolg  gegebenenfalls eine Stichwahl, sofern im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat(in) die absolute Mehrheit (50 % der Wählerstimmen Plus 1) errungen hat. Endet die Stichwahl mit Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.                                                                                                                     Die Wahlperiode beträgt für alle kommunalen Vertretungen fünf Jahre.

EUROPAWAHL  - Was und wie wird bei Europawahl gewählt?

1. Alle Deutsche und alle Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind wahlberichtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben. Dabei hat der/die Wähler(in)  nur eine Stimme, mit der er/sie die Bundes- bzw. Landesliste einer Partei wählt.

2. Passiv wahlberichtigt sind alle Deutsche, die  im sinne des Grundgesetzes Deutsche sind und in Deutschland lebenden Unionsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt. Das aktive und passive Wahlrecht darf nur in jeweils einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt werden.

Die Wahlberichtigten nicht-deutschen EU-Bürger  müssen in einem Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnortes in Deutschland eingetragen sein, wenn sie In Deutschland wählen wollen. Der erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag per Formular bei der zuständigen Gemeindebehörde (Wahlleiter), und zwar spätestens 21 Tage vor dem Wahltag. Nähere Informationen dazu erteilt der Wahlleiter, Landeswahlleiter oder der Bundeswahlleiter.

Europawahl 2004 in Deutschland findet am 13.Juni statt.

Die Legislaturperiode  des Europäischen Parlaments beträgt fünf Jahre.

LANDTAGSWAHL in NRW – Wer ist wahlberichtigt und wie wird gewählt?

Aktiv und passiv Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und

3. seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für Personen, die früher wahlberechtigt waren und nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind und

Stimmenzahl  und Sitzverteilung 

Jede(r) Wählerin / Wähler hat eine Stimme. Mit Ihr wählt sie /er gleichzeitig einen/eine Wahlkandidat(in) und die Landesreserveliste dessen / derer Partei. Im Wahlkreis ist derjenige / diejenige Bewerber(in) direkt in den Landtag gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben.

Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre.

BUNDESTAGSWAHL - Erläuterung des Briefwahlverfahrens, Ort und Sitz des Briefwahlbüros:

  Stimmen: Jeder Wähler hat zwei Stimmen, die   Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

  Wahl in den Wahlkreisen: In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Direkt gewählt ist der/die  Bewerber(in), der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

  Wahl nach Landeslisten: Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben.

  Die Legislaturperiode  des Bundestags beträgt vier Jahre.

BRIEFWAHL - Erläuterung des Briefwahlverfahrens, Ort und Sitz des Briefwahlbüros

  Wann können Sie per Briefwahl wählen ?

  Jeder Bürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, seine Stimme zu den Wahlen bereits im Vorfeld per Briefwahl abzugeben. Diese muss frühzeitig beantragt werden. Dabei gilt  insbesondere einer der  folgenden Gründe:

1.Abwesenheit am Wahltag aus wichtigem Grund.  

2.Verlegung der Wohnung in einen anderen Stimmbezirk. Dies kann innerhalb der gleichen Gemeinde sein oder auch außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung noch nicht beantragt ist. 

3.Berufliche Gründe, Urlaub, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Für Deutsche im Ausland gelten, sofern sie nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, besondere Bedingungen, da sie in keinem Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen sind. Mehr Information dazu erteilt der Landes- oder der Bundeswahlleiter.

Antrag auf Briefwahl und Wahlschein

Einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (Briefwahl) können Sie auf unterschiedliche Weise stellen:

Üblicherweise werden die Unterlagen mit dem Antragsformular angefordert, das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte aufgedruckt ist. Andernfalls können Sie diese  formlos schriftlich beim Wahlamt Ihres Wohnortes, per Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder  E-Mail anfordern.

Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung

  Im oberen Teil des Antrages sind in Druckschrift auszufüllen:

  Name, Vorname, Geburtsdatum und Telefonnummer. Per Kreuzchen entscheiden Sie dann, wohin die Briefwahlunterlagen versandt werden sollen:

An Ihre angegebene Anschrift Ihres Wohnsitzes oder an eine andere Anschrift. Die genaue Anschrift (Postleitzahl nicht vergessen!) ist in Druckschrift einzusetzen.

Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.

  Briefwahlunterlagen werden auch (per Luftpost) ins Ausland geschickt (Urlaub, Geschäftsreise usw.) Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen.

  Gültige Stimmabgabe bei der Briefwahl

  Sie haben nur dann eine gültige Stimme im Rahmen der Briefwahl abgegeben, wenn Sie die auf der Rückseite des Wahlscheines vorgedruckte "Versicherung an Eides statt!" unter Angabe des Ortes und Tages persönlich und handschriftlich unterschrieben haben.

STIMMABGABE UND STIMMZETTEL - Erläuterung zur Stimmabgabe und zum Stimmzettel

Die Wahllokale sind am Wahlsonntag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Sie geöffnet. Die Anschrift Ihres zuständigen Wahllokals befindet sich auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte. Für die Stimmenabgabe im Wahllokal nehmen Sie bitte die Wahlbenachrichtigungskarte und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Das erleichtert dem Wahlhelfer, Ihre Wahlberechtigung zu prüfen. Im übrigen:

  1. Der Wähler  gibt seine Stimme geheim ab.

2. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den

Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

3.  Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne.

4. Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des

Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel

zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

  HILFSPERSON FÜR DIE WAHL- Wann darf eine Hilfsperson hinzu gezogen werden ?

  Nach § 14 Abs. 4 Bundeswahlgesetzes (BWG) kann die Ausübung des Wahlrechts nur persönlich erfolgen; eine Stellvertretung ist unzulässig.

  Wenn aber jemand nicht Lesen kann oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert ist, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder das Wahlgerät zu bedienen, dann kann er oder sie sich einer Hilfsperson bedienen (§ 36 Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 der Bundeswahlordnung BWO). Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung bei der Umsetzung des Wählerwillens, nicht um eine Stellvertretung.

  Welche Hilfsperson kann ausgewählt werden ?

   Die Auswahl der Hilfsperson liegt in Ihrem Ermessen. Sie können ein Mitglied des Wahlvorstands zur Hilfsperson bestimmen (§§ 57 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 6 Satz 4, 62 Abs. 3 Satz 2 BWO), die Beziehung eines Angehörigen verlangen oder eine andere Person bestimmen. Die Hilfsperson muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und sollte der deutschen Sprache mächtig sein (sie sollte die Unterlagen lesen und verstehen können).

  Tatsächliche Hilfeleistung der Hilfsperson bei der Wahl

  Bei der Wahl im Wahllokal:

Die Hilfsperson darf bei der Wahlgerätewahl bzw. Urnenwahl gemeinsam mit Ihnen die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 57 Abs. 2 S. 2 BWO).

Bei der Briefwahl:

Die Hilfsperson kann Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem anschließenden Versand helfen. Auch hier hat sich die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.

Bei der Direktwahl:

Es gilt dasselbe wie bei der Briefwahl.

  Pflichten der Hilfsperson, Pflicht zur Umsetzung des Wählerwillens

Die Hilfsperson muss eine eidesstattliche Versicherung persönlich und handschriftlich unterschreiben. Darin erklärt die Hilfsperson, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin / des Wählers gekennzeichnet hat (§ 36 Abs. 2 Bundeswahlgesetz BWG).


ACHTUNG:

Bei einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt macht die Hilfsperson sich strafbar !


Pflicht zur Geheimhaltung

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe erlangt (§ 57 Abs. 3 Bundeswahlgesetz; § 107 c Strafgesetzbuch StGB).

  Stand : November 2003

Marokkanisch-Deutsche Assoziation für Beratung und Gemeinwesen e.V.

                                        

                                              


 

 

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