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Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für anerkannte, gemeinnützige Zwecke.

Die Mitgliederversammlung nennt in ihrer Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke den berichtigten Empfänger.


Name, Sitz der Assoziation und Assoziationszwecke
Assoziation und Gemeinnützigkeit
Mitgliedschaft und Vereinsmitglieder
Vorstand der Assoziation Marokko-DABG
Mitgliederversammlung
Geschäftsordnung- Zuständigkeiten der Assoziation

 
 
  
  
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