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Marokko- Europa-Mittelmeerabkommen


Nach einer Übergansphase tritt es im Jahr 2010 in kraft. Das heißt, bis dahin gibt das Assoziierungsabkommen Marokko Zeit, die bestehenden Einfuhrschranken zu beseitigen. Marokkanische Industrieprodukte jedoch können ab 01.03.2000 ohne Zoll und mengenmäßige Einschränkungen in die EU exportiert werden. In den Bereichen Textilien, Fischerei- und Landwirtschaftserzeugnisse regelt das Abkommen für marokkanische Erzeugnisse nur eine schrittweise Liberalisierung des Warenhandels und die Verbesserung der Vergünstigungen zugunsten marokkanischer Produkte.

Doch gerade hier verfügen marokkanische Firmen über Kostenvorteile und Konkurrenzfähigkeit und könnten diese für beide Seiten sowohl in der Übergangsphase als auch nach 2010 dem Euro-Mediterranen-Handel Gewinn einbringen.

Europa-Mittelmeerabkommen

Das Assoziierungsabkommen mit Marokko sieht gleiche Bestimmungen vor wie jenes mit anderen Mittelmeeranrainerstaaten im Rahmen des Europa-Mittelmeer- abkommens. Dazu gehören neben Marokko Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Palästina, Syrien, Tunesien, Türkei und Zypern. Türkei, Zypern und Malta haben Sonder- stellung inne. Sie gehören zwar formell noch zur Euromediter- ranen Partnerschaft, zählen jedoch zur EU-Erweiterungsgruppe. Der stand der bilateralen Vertragsprozesse am 31.12.2002 ist wie folgt:

Partnerländer :

Abschluss der Verhandlung

Unterzeichnung des Abkommens

In Krafttreten

Tunesien

Juni           1995

Juli   1995

März 1998

Israel

September 1995

Nov. 1995

Juni   2000

Marokko

November  1995

Feb.  1996

März  2000

Palästina

Dezember  1996

Feb. 1997

Juli    1997

Jordanien

April          1997

Nov. 1997

Mai    2002

Ägypten  

Juni           1999

Juni  2001

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Libanon

Januar       2002

Juni  2002

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Algerien

Dez.          2001

Juni  2002

März 2005 >>> Mehr

Syrien

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Das Europa-Mittelmeerabkommen sieht handelspolitische Schutzmaßnahmen vor wie die Bestimmungen der Welthandelorganisation (WTO). Voraussetzung für eine Schutzmaßnahme ist eine Einfuhr in erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht. Schutzmaßnahmen können auch getroffen werden, wenn die Einfuhr schwerwiegende Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken können, verursacht oder zu verursachen droht. Diese Klausel ist in allen Assoziierungsabkommen der EU mit Mitglieder der WTO enthalten. Ihr liegt die Überlegung zugrunde, dass der stärkeren Marktöffnung einer Freihandelszone auch erweiterte Möglichkeiten für Schutzmaßnahmen gegenüber zu stehen haben.
 

Europa-Marokko-Abkommen
Europa-Mittelmeerabkommen
Erlass der Schutzmaßnahmen
Das Meda-Programm
Aufbau de   Infrastruktur

Direktinvestitionen 

Humanressourcen
Hindernisse bei der Umsetzung  

                                            

                                              


 

 

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