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Europa-Mittelmeerabkommen

Im Rahmn des  Europa-Mittelmeerabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wurde 1996 das bilaterale Abkommen unterzeichnet, das im Jahr 2000 in Kraft getreten ist. Die Urschrift des Abkommens lautet wie folgt:

DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM  LUXEMBURG,  

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE  PORTUGIESISCHE  REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits, und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

im folgenden „Marokko“ genannt, andererseits,

IN ANBETRACHT der auf historischen Bindungen und gemeinsamen      Werten beruhenden Nähe und gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemein- schaft, ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko,

IN DER ERKENNTNISdaß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Marokko diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHTder Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

IN ANBETRACHTder im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Marokko verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand im gesamten Raum Europa-Mittelmeer,

IN ANBETRACHTder bedeutenden Fortschritte Marokkos und des marokkanischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die marokkanische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken,

EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,

IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation durch Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens voll und ganz zu erreichen, um so zu einer Annäherung des Niveaus der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und im Königreich Marokko zu gelangen,

EINGEDENK der auf Gegenseitigkeit der Interessen, beiderseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Bedeutung dieses Abkommens,

IN DEM WUNSCH, eine politische Konzertierung bei bilateralen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und zu vertiefen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNGder Bereitschaft der Gemeinschaft, Marokko umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Marokkos für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) in der Fassung der Uruguay-Runde,

IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen einen günstigen Rahmen für die volle Entfaltung einer Partnerschaft darstellt, die nach einer von der Gemein schaft und dem Königreich Marokko gemeinsam getroffenen historischen Entschei- dung auf der Privatinitiative beruht, und daß es ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für Investitionen schaffen wird, die ein unerläßlicher Faktor für die Unterstützung der wirtschaftlichen Umgestaltung und der technologischen Modernisierung sind -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wird eine Assoziation gegründet.

 (2) Ziel dieses Abkommens ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertrags- parteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen;

- die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren, des Dienst leistungs- und des Kapitalverkehrs festzulegen;

- den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Marokkos und des marokkanischen Volkes zu begünstigen;

- die Integration der Maghreb Länder durch Begünstigung des Hanels und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und den Ländern der Region zu fördern;

- die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern.

Artikel 2

Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, leitet die Innen- und die Außenpolitik der Gemeinschaft und Marokkos und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

TITEL I      POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen.

(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern;

b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen.

Artikel 4

Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen.

Artikel 5

Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere

a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;

b) auf der Ebene hoher Beamter, die Marokko einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten;

c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können.

TITEL II          FREIER WARENVERKEHR

Artikel 6

In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden „GATT“ genannt), schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL I         GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemein- schaft und Marokkos, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

Artikel 8

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 9

Die Ursprungswaren Marokkos können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 10

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemein- schaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Marokkos eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Marokko bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die land- wirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung.

(3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.

Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden.

(4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die Waren des Anhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen. Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

(6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf Ursprungs- waren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

(3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf die Ursprung- swaren der Gemeinschaft, die in Anhang 4 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jederZoll- oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jede Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- der Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgaben- satz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;

zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der für Anhang 4 geltende Zeitplan einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Ansätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird.

(6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung ergaomnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.

(7) Marokko teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.

Artikel 12

(1) Marokko verpflichtet sich, die am 1. Juli 1995 angewandten Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten Waren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beseitigen. Für Textilwaren und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten, werden diese schrittweise binnen drei Jahren abgebaut. Während des Abbaus dieser Referenzpreise wird den Ursprungswaren der Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25 v.H. gegenüber den von Marokko ergaomnes angewandten Referenzpreisen gesichert. Kann diese Präferenz nicht aufrecht- erhalten werden, so senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der Gemein- schaft. Diese Senkung darf nicht weniger als 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Senkung geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung betragen. Sehen die Verpflichtungen Marokkos im Rahmen des GATT eine kürzere Frist für die Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so gilt diese.

(2) Artikel 11 findet unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen keine Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2 aufgeführten Waren.

a) Auf die Waren der Liste 1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach Ablauf der Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

b) Die Regelung für die Waren der Listen 1 und 2 wird vom Assoziationsrat drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft. Bei dieser Überprüfung legt der Assoziationsrat den Zeitplan für den Zollabbau für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Ausnahme der Waren der Unterposition 6309 00.

Artikel 13

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 14

(1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Marokko in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Die durch diese Regel- ungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos auf Ursprungswaren der Gemein- schaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprung- swaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v.H. der Gesamt- einfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.

Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Bschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Marokko unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahme- regelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen.

KAPITEL II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND

FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 15

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Marokkos. Artikel 16 Die Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor.

Artikel 17

(1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2.

(2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in derbn Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Marokko die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.

Artikel 18

(1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Marokko die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Marokko im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.

KAPITEL III   GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 19

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Gemeinschaft und Marokko wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 20

(1) Führen die Gemeinschaft oder Marokko als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durch- führung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern. Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(2) Ändern die Gemeinschaft oder Marokko gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

(3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt.

Artikel 21

Für Ursprungswaren Marokkos gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechtsauf die Kanarischen Inseln.

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekten Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 23

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird.

  Artikel 24

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeigneteMaßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 25

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierig- keiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Versch- lechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.

  Artikel 26

Führt die Befolgung des Artikels 19 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüberdie ausführende Vertragspartei für die betreffende Waremengenmäßige Ausfuhrbesch- ränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwie- genden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraus- sichtlich für die aus- führende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 27

(1) Legt die Gemeinschaft oder Marokko für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die Gemeinschaft oder Marokko stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldigeBeseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierig- keiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwie- rigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert. Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfungaus, so kann die Gemeinschaft oder Marokko, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andereVertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 28

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründender öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zumbn Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tiere oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

  Artikel 29

Die Bestimmung des Begriffs — Erzeugnisse mit Ursprung ini.oder — Ursprungserzeugnisse i. und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

Artikel 30

Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien.

TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT UND         

                   DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht vonGesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der

einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.

(2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus. Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend —GATSit genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist.

(3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab Inkrafttreten dieses Abkommens den internationalen Seeverkehrssektor mit dem Ziel, die am besten geeigneten Liberalisierungsmaßnahmen zu empfehlen. Der Assoziationsrat berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der UruguayRunde geführt werden.

Artikel 32

(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpf- lichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.

(2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für

a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen;

b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertrags- partei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meist- begünstigungsklausel gewährt werden.

TITEL IV    ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN

KAPITEL I LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 33

Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

  Artikel 34

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Marokko, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liqui-

dation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, umden Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn dieerforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  Artikel 35

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierig- keiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Marokkos kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon undlegt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE

                    BESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmen- svereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhin- derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrereUnternehmen;

c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschendrohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft (*) beziehungsweise im Falle der EGKS- Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertragsüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nachb Inkrafttreten dieses Ab- kommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Marokko gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Marokko den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Während dieses Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern

- diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen,

(*) In der konsolidierten Fassung des EG-Vertrags die Artikel 81, 82 und 87 in ihrer Neunummerierung (nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam).

- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zurErreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maßbeschränkt und die Beihilfen schrittweise verringertwerden,

- das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Marokko verbunden ist. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigungder wirtschaftlichen Lage Marokkos, ob dieser Zeitraumum weitere Fünfjahreszeit- räume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz derstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel II genannten Waren

findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Marokko der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen imAssoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berück- sichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

  Artikel 37

Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Marokkos ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

 Artikel 38

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteienzuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonde ren Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.

  Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertrags- parteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beein- flussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

 Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Marokko die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungs- mittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.

(2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Verein- barungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel.

(2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1.  

TITEL V    WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

 Artikel 42

 Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Marokkos im Hinblick auf eine langfristig tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.

 Artikel 43 Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten marokkanischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche.

(3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den MaghrebLändern beitragen können.

(4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts.

(5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.

  Artikel 44

Mittel und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertrags- parteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik;

b) Informationsaustausch und Kommunikation;

c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften.

 Artikel 45

Regionale Zusammenarbeit Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern; b) Umweltschutz; c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Kultur; f) Zoll; g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer oder aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

 Artikel 46    Bildung und Ausbildung

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann;

b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung;

c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.

  Artikel 47   Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

 Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch

- den Zugang Marokkos zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen;

- die Beteiligung Marokkos an den Netzen der dezentralen Kooperation;

- die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;

b) Ausbau der Forschungskapazitäten Marokkos;

c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how;

d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

  Artikel 48      Umwelt

Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Ent- wicklung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

a) Qualität der Böden und Gewässer;

b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle);

c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung.

   Artikel 49    Industrielle Zusammenarbeit

 Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Marokkos zu den Gemeinschafts- netzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation;

b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Marokkos um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft;

c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversi- fizieren;

d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Marokkos durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung;

e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen.

  Artikel 50   Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht:

a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren;

b) Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von

Investitionen, gegebenenfalls durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten.

  Artikel 51  Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der

Konformitätsprüfung

  Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an:

a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung;

b) die Anhebung des Niveaus der marokkanischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung;

c) den Ausbau der marokkanischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind.

  Artikel 52      Rechtsangleichung

 Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Marokko bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten.

  Artikel 53    Finanzdienstleistungen

 Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um

a) den Finanzsektor Marokkos zu stärken und umzustrukturieren;

b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Marokkos zu verbessern.

 Artikel 54       Landwirtschaft und Fischerei

 Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaf und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Ent- wicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durchVerbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme;

b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte;

c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden.

  Artikel 55     Verkehr

 Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen transeuropäischen Verbindungen;

b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft;

c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag;

d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße und auf See und für den multimodalen Transit sowie der Verwaltung der Häfen und Flughäfen, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs und der Eisenbahn.

  Artikel 56 Telekommunikation und Informationstechnologie

 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf

a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation;

b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien;

c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI));

d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen.

  Artikel 57    Energie

 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf

a) erneuerbare Energien;

b) die Förderung der Energieeinsparung;

c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien;

d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

  Artikel  58    Fremdenverkehr

 Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes;

b) Entwicklung des Marketings;

c) Ankurbelung des Jugendtourismus.

  Artikel 59    Zusammenarbeit im Zollwesen

 (1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere

a) die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren;

b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Marokkos.

(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Ver- waltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.

  Artikel 60    Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

  Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

  Artikel 61     Geldwäsche

 (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien,insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

 Artikel 62    Drogenbekämpfung

 (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele:

a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Ver- sorgung und des widerrechtlichen Handels damit;

b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte.

(2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durch- führen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung des Königreichs Marokko und die zuständigen Instanzen der Gemein- schaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

(3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche:

a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogen- abhängigen;

b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung;

c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemein- schaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

d) Ausarbeitung und Durchführung von alternativen Entwicklungsprogrammen für Gebiete, in denen widerrechtlich narkotische Pflanzen angebaut werden.

  Artikel 63

 Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest.

 TITEL VI    ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL I  BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE

  Artikel 64

 (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staats- angehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

(3) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.

  Artikel 65

 (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörig- keiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhe- geld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens.

(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.

(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen.

(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterblieben- enrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Marokko zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

(5) Marokko gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.

  Artikel 66

 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten

  Artikel 67

 (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze.

(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwal- tungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

  Artikel 68

 Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behand lung der marokkanischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.  

  KAPITEL II    DIALOG IM SOZIALEN BEREICH

  Artikel 69

 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind.

(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Marokkos und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind.

(3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit

a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer,

b) der Migration,

c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen,

d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staats- angehörigen Marokkos und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminier- ungen.

  Artikel 70

 Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann.

  KAPITEL III MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN

                      BEREICH

  Artikel 71

 (1) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen:

a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Verbesserung der Lebensbedingungen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen;

b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden;

c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Marokkos;

d) Ausarbeitung und Ausbau der marokkanischen Programme

für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und marokkanischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern.

  Artikel 72

 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden.

  Artikel 73

 Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt.

  KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH

  Artikel 74

 (1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständ- nisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen.

(2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schrif- tlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Marokko ausgedehnt werden können.

  TITEL VII   FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 75

Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest. Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf

- die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

- die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen,

- die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten;

- die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die marokkanische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie;

- flankierende sozialpolitische Maßnahmen.

Artikel 76

Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpass- ungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der marokkanischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unter- stützung der Strukturpolitik Marokkos geeignet sind, die die allgemeine Wieder- herstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat.

Artikel 77

Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroöko- nomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen.

  TITEL VIII      BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND       

                       SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  Artikel 78

  Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

  Artikel 79

  (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Königreichs Marokko andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Königreichs Marokko nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

  Artikel 80

 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

  Artikel 81

 (1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist.

 (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

  Artikel 82

 (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des König- reichs Marokko andererseits.

(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung des Königreichs Marokko. Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko.

  Artikel 83

 Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einver- nehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung.

  Artikel 84

  Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforder- lichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

  Artikel 85

 Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammen- arbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlament- arischen Einrichtungen des Königreichs Marokko sowie zwischen dem Wirtschafts und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der entsprechenden Einrichtung des Königreichs Marokko zu erleichtern.

  Artikel 86

  (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichterzu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

  Artikel 87

 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Pro- duktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

  Artikel 88

  In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die vom Königreich Marokko gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber dem Königreich Marokko angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

  Artikel 89

  Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß

- die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

- eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durch- zusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;

- eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

  Artikel 90

  (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck- dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für  die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 91

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sowie die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

  Artikel 92

 im Sinne dieses Abkommens sind —Vertragsparteieni_ die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Marokko andererseits.

  Artikel 93

 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

 Artikel 94

 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs Marokko andererseits.

  Artikel 95

 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer,  portugiesische  giesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

  Artikel 96

  (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Königreich Marokko, die am

25. April 1996 in Rabat unterzeichnet wurden.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsechsundneunzig. _____________________________________________________________________ Quelle : ABl. C 181 vom 24.6.1999, S. 1

 
   
   
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