Europa-Mittelmeerabkommen
Im Rahmn
des Europa-Mittelmeerabkommens zur
Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und dem Königreich Marokko
andererseits wurde 1996 das bilaterale
Abkommen unterzeichnet, das im Jahr 2000 in Kraft
getreten ist. Die Urschrift des Abkommens lautet
wie folgt:DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND, DIE ITALIENISCHE
REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM
LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER
NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE
PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS
KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden
Mitgliedstaaten genannt, und
DIE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE
GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
im folgenden
Gemeinschaft genannt, einerseits, und
DAS KÖNIGREICH MAROKKO,
im folgenden
Marokko genannt, andererseits,
IN ANBETRACHT der auf historischen
Bindungen und gemeinsamen
Werten beruhenden Nähe
und gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der
Gemein- schaft, ihren Mitgliedstaaten und dem
Königreich Marokko,
IN DER ERKENNTNISdaß die Gemeinschaft, die
Mitgliedstaaten und Marokko diese Bindungen
stärken und auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit, der Solidarität, der
Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit
dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,
IN ANBETRACHTder Bedeutung, welche die
Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der
Charta der Vereinten Nationen und insbesondere
der Achtung der Menschenrechte und der
politischen und wirtschaftlichen Freiheiten
beimessen, welche die eigentliche Grundlage der
Assoziation bilden,
IN
ANBETRACHTder
im Laufe der letzten Jahre in Europa und in
Marokko verzeichneten politischen und
wirtschaftlichen Entwicklungen und der sich
daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für
die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand
im gesamten Raum Europa-Mittelmeer,
IN ANBETRACHTder bedeutenden
Fortschritte Marokkos und des marokkanischen
Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die
marokkanische Wirtschaft voll in die
Weltwirtschaft zu integrieren und in der
Gemeinschaft der demokratischen Staaten
mitzuwirken,
EINGEDENK einerseits der Bedeutung
von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen
Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der
Integration der Maghreb-Länder untereinander,
IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation
durch Durchführung der Bestimmungen dieses
Abkommens voll und ganz zu erreichen, um so zu
einer Annäherung des Niveaus der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der
Gemeinschaft und im Königreich Marokko zu
gelangen,
EINGEDENK der auf Gegenseitigkeit der
Interessen, beiderseitigen Zugeständnissen,
Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Bedeutung
dieses Abkommens,
IN DEM WUNSCH, eine politische
Konzertierung bei bilateralen und internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und
zu vertiefen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNGder Bereitschaft der
Gemeinschaft, Marokko umfangreiche Unterstützung
bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung
auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale
Entwicklung zu gewähren,
IN ANBETRACHT des Eintretens der
Gemeinschaft und Marokkos für den Freihandel
unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der
Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) in der Fassung der
Uruguay-Runde,
IN DEM WUNSCH, eine durch einen
regelmäßigen Dialog unterstützte
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft,
Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem
besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen einen
günstigen Rahmen für die volle Entfaltung einer
Partnerschaft darstellt, die nach einer von der
Gemein schaft und dem Königreich Marokko
gemeinsam getroffenen historischen Entschei- dung
auf der Privatinitiative beruht, und daß es ein
günstiges Klima für den Ausbau ihrer
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und für
Investitionen schaffen wird, die ein
unerläßlicher Faktor für die Unterstützung
der wirtschaftlichen Umgestaltung und der
technologischen Modernisierung sind -
SIND WIE FOLGT
ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Marokko
andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
- einen
geeigneten Rahmen für den politischen Dialog
zwischen den Vertrags- parteien zu schaffen, der
die Stärkung ihrer Beziehungen in allen
Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses
Dialogs als geeignet ansehen;
- die Bedingungen für eine
schrittweise Liberalisierung des Waren, des
Dienst leistungs- und des Kapitalverkehrs
festzulegen;
- den Handel auszuweiten und die
Entwicklung ausgewogener Wirtschafts und
Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
insbesondere im Wege des Dialogs und der
Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung
und den Wohlstand Marokkos und des marokkanischen
Volkes zu begünstigen;
- die Integration der
Maghreb Länder durch Begünstigung des Hanels
und der Zusammenarbeit zwischen Marokko und den
Ländern der Region zu fördern;
- die Zusammenarbeit in den
Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und
Finanzen zu fördern.
Artikel 2
Die Achtung der
demokratischen Grundsätze und der
Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind,
leitet die Innen- und die Außenpolitik der
Gemeinschaft und Marokkos und ist ein
wesentliches Element dieses Abkommens.
TITEL
I POLITISCHER
DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den
Vertragsparteien wird ein regelmäßiger
politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht
die Herstellung dauerhafter
Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern,
die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur
Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu
einem Klima des Verständnisses und der Toleranz
zwischen Kulturen führen.
(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit
sollen insbesondere
a) die Annäherung der Vertragsparteien
durch die Entwicklung eines besseren
gegenseitigen Verständnisses und durch eine
regelmäßige Abstimmung in internationalen
Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern;
b) jeder Vertragspartei die
Möglichkeit geben, den Standpunkt und die
Interessen der anderen Vertragspartei zu
berücksichtigen;
c) zur Festigung der Sicherheit und der
Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im
Maghreb beitragen;
d) die Durchführung
gemeinsamer Aktionen ermöglichen.
Artikel 4
Der politische Dialog
bezieht sich auf alle Fragen, die für die
Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind,
insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet
sind, den Frieden, die Sicherheit und die
Entwicklung in der Region durch Unterstützung
der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb
des Maghreb, sicherzustellen.
Artikel 5
Der politische Dialog
findet regelmäßig und sooft wie nötig statt,
insbesondere
a) auf Ministerebene, vor
allem im Assoziationsrat;
b) auf der Ebene hoher Beamter, die
Marokko einerseits und die Präsidentschaft des
Rates und die Kommission andererseits vertreten;
c) durch volle Nutzung der
diplomatischen Kanäle, insbesondere
regelmäßige Informationsgespräche,
Konsultationen bei internationalen Tagungen und
Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in
Drittländern;
d) erforderlichenfalls
durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung
und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen
können.
TITEL
II
FREIER WARENVERKEHR
Artikel
6
In einer Übergangszeit von
höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses
Abkommens errichten die Gemeinschaft und Marokko
gemäß den nachstehenden Modalitäten und im
Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der
übrigen multilateralen Übereinkünfte über den
Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur
Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden
GATT genannt), schrittweise eine
Freihandelszone.
KAPITEL
I
GEWERBLICHE WAREN
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses
Kapitels gelten für die Ursprungswaren der
Gemein- schaft und Marokkos, mit Ausnahme der in
Anhang II des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.
Artikel 8
Im Handel zwischen der
Gemeinschaft und Marokko werden weder neue
Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung
eingeführt.
Artikel 9
Die Ursprungswaren Marokkos
können frei von Zöllen und Abgaben gleicher
Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung in die
Gemeinschaft eingeführt werden.
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses
Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemein-
schaft bei der Einfuhr der in Anhang 1
aufgeführten Ursprungswaren Marokkos eine
landwirtschaftliche Komponente beibehält.Diese
landwirtschaftliche Komponente entspricht den
Unterschieden zwischen den Preisen der als bei
der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden
landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem
Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren
aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser
Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind.
Die landwirtschaftliche Komponente kann ein
fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese
Unterschiede werden gegebenenfalls durch
spezifische Zollsätze, die sich aus der
Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente
ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt. Die
Bestimmungen des Kapitels 2 für
landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die
landwirtschaftliche Komponente entsprechende
Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels
schließen nicht aus, daß Marokko bei den
geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2
aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft
eine landwirtschaftliche Komponente getrennt
ausweist. Die land- wirtschaftliche Komponente
kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz
sein. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für
landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die
landwirtschaftliche Komponente entsprechende
Anwendung.
(3) Auf die in Anhang 2
Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der
Gemeinschaft erhebt Marokko ab Inkrafttreten
dieses Abkommens keine höheren als die am 1.
Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste
aufgeführten Zollkontingente geltenden
Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung.
Während des Abbaus der
gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4
dürfen auf die Waren, für welche die
Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren
als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle
erhoben werden.
(4) Für die in Anhang 2 Liste 2
aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft
beseitigt Marokko die gewerbliche Komponente der
Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 2 für die
Waren des Anhangs 3 vorgesehenen Bestimmungen.
Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten
Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Marokko
die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in
Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4
vorgesehenen Bestimmungen.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2
erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten
können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein
landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel
zwischen der Gemeinschaft und Marokko gesenkt
werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige
Zugeständnisse für landwirtschaftliche
Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(6) Die in Absatz 5
genannte Senkung, die Liste der Waren und
gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren
Rahmen die Senkung gilt, werden vom
Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 11
(1) Die Einfuhrzölle und
die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf
Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den
Anhängen 3, 4, 5 und 6 aufgeführt sind, werden
bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle und
die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf
Ursprungs- waren der Gemeinschaft, die in Anhang
3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach
folgendem Zeitplan abgebaut:
Bei Inkrafttreten dieses
Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf
75 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
ein Jahr nach Inkrafttreten
dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder
Abgabensatz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf
25 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
verbleibenden Zölle beseitigt.
(3) Die Einfuhrzölle und
die Abgaben gleicher Wirkung Marokkos auf die
Ursprung- swaren der Gemeinschaft, die in Anhang
4 aufgeführt sind, werden schrittweise nach
folgendem Zeitplan abgebaut:
Drei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jederZoll-
oder Abgabensatz auf 90 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
vier Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 80 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jede Zoll-
oder Abgabensatz auf 70 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
sechs Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
der Abgabensatz auf 60 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
sieben Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgaben- satz auf 50 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
acht Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
neun Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 30 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
zehn Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll-
oder Abgabensatz auf 20 v.H. des Ausgangssatzes
gesenkt;
elf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird
jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v.H. des
Ausgangssatzes gesenkt;
zwölf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens werden die
verbleibenden Zölle beseitigt.
(4) Treten bei einer Ware ernste
Schwierigkeiten auf, so kann der für Anhang 4
geltende Zeitplan einvernehmlich vom
Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch
kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt
wurde, für die betreffende Ware nicht über die
höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus
verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß
binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags
Marokkos auf Änderung des Zeitplans keinen
Beschluß gefaßt, so kann Marokko den Zeitplan
für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(5) Für jede Ware gilt als
Ausgangssatz, von dem aus die in den Ansätzen 2
und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen
vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar
1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft
angewandt wird.
(6) Wird nach dem 1. Januar
1995 eine Zollsenkung ergaomnes vorgenommen, so
tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des
in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes.
(7) Marokko teilt der
Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit.
Artikel 12
(1) Marokko verpflichtet
sich, die am 1. Juli 1995 angewandten
Referenzpreise für die in Anhang 5 aufgeführten
Waren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Abkommens zu beseitigen. Für Textilwaren
und Bekleidung, für die Referenzpreise gelten,
werden diese schrittweise binnen drei Jahren
abgebaut. Während des Abbaus dieser
Referenzpreise wird den Ursprungswaren der
Gemeinschaft eine Präferenz von mindestens 25
v.H. gegenüber den von Marokko ergaomnes
angewandten Referenzpreisen gesichert. Kann diese
Präferenz nicht aufrecht- erhalten werden, so
senkt Marokko die Zölle auf Ursprungswaren der
Gemein- schaft. Diese Senkung darf nicht weniger
als 5 v.H. der zum Zeitpunkt der Senkung
geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
betragen. Sehen die Verpflichtungen Marokkos im
Rahmen des GATT eine kürzere Frist für die
Beseitigung der Referenzeinfuhrpreise vor, so
gilt diese.
(2) Artikel 11 findet
unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen keine
Anwendung auf die in Anhang 6 Listen 1 und 2
aufgeführten Waren.
a) Auf die Waren der Liste
1 findet Artikel 19 Absatz 2 erst nach Ablauf der
Übergangszeit Anwendung. Der Assoziationsrat
kann jedoch beschließen, daß sie vor diesem
Zeitpunkt anwendbar sind.
b) Die Regelung für die
Waren der Listen 1 und 2 wird vom Assoziationsrat
drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
überprüft. Bei dieser Überprüfung legt der
Assoziationsrat den Zeitplan für den Zollabbau
für die Waren des Anhangs 6 fest, mit Ausnahme
der Waren der Unterposition 6309 00.
Artikel 13
Die Bestimmungen über den
Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die
Finanzzölle.
Artikel 14
(1) Befristete Ausnahmeregelungen zu
Artikel 11 können von Marokko in Form höherer
oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen
werden. Diese Regelungen dürfen nur junge
Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige
betreffen, die sich in der Umstrukturierung
befinden oder ernsten Schwierigkeiten
gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende
soziale Probleme hervorrufen. Die durch diese
Regel- ungen eingeführten Einfuhrzölle Marokkos
auf Ursprungswaren der Gemein- schaft dürfen 25
v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen
den Ursprung- swaren der Gemeinschaft weiterhin
eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der
Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen
gelten, darf 15 v.H. der Gesamt- einfuhren
gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während
des letzten Jahres, für das Statistiken
vorliegen, nicht übersteigen. Diese Maßnahmen
gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom
Assoziationsausschuß keine Verlängerung
genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf
der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit
außer Kraft.
Derartige Maßnahmen dürfen für
eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit
Beseitigung sämtlicher Zölle und
mengenmäßigen Bschränkungen oder Abgaben oder
Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr
als drei Jahre vergangen sind. Marokko
unterrichtet den Assoziationsausschuß über
etwaige Ausnahme- regelungen, die es einzuführen
beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden
vor Anwendung derartiger Regelungen
Konsultationen über die Maßnahmen und die
betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei
Einführung derartiger Regelungen übermittelt
Marokko dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan
für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel
eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß
der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen
Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer
Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß
kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(2) Abweichend von Absatz 1
Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß
Marokko ausnahmsweise gestatten, bereits nach
Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die
höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus
für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um
Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie
Rechnung zu tragen.
KAPITEL
II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND
FISCHEREIERZEUGNISSE
Artikel
15
Die Bestimmungen dieses
Kapitels gelten für die in Anhang II des
Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der
Gemeinschaft und Marokkos. Artikel 16 Die
Gemeinschaft und Marokko nehmen schrittweise eine
stärkere Liberalisierung ihres Handels mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
Fischereierzeugnissen vor.
Artikel 17
(1) Für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko
gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die
Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise
des Protokolls Nr. 2.
(2) Für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
derbn Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach
Marokko die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3.
Artikel 18
(1) Ab 1. Januar 2000
prüfen die Gemeinschaft und Marokko die Lage und
legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die
von der Gemeinschaft und Marokko im Einklang mit
dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar
2001 anzuwenden sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und
unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren
besonderer Empfindlichkeit prüfen die
Gemeinschaft und Marokko im Assoziationsrat für
jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise
Zugeständnisse einzuräumen.
KAPITEL III GEMEINSAME
BESTIMMUNGEN
Artikel 19
(1) Im Handel zwischen der
Gemeinschaft und Marokko werden weder neue
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch
Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(2) Die mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher
Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und
Marokko werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens
beseitigt.
(3) Die Gemeinschaft und Marokko
wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch
mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen
gleicher Wirkung an.
Artikel 20
(1) Führen die
Gemeinschaft oder Marokko als Folge der
Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere
Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden
Regelungen oder ändern oder erweitern sie die
Bestimmungen über die Durch- führung ihrer
Agrarpolitik, so können sie für die
entsprechenden Waren die in diesem Abkommen
vorgesehene Regelung ändern. Die Vertragspartei,
welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den
Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen
Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß
zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei
in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
(2) Ändern die Gemeinschaft oder
Marokko gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen
vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr
von Waren mit Ursprung in der anderen
Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem
Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.
(3) Auf Antrag der anderen
Vertragspartei finden im Assoziationsrat
Konsultationen über die Änderung der in diesem
Abkommen vorgesehenen Regelung statt.
Artikel 21
Für Ursprungswaren
Marokkos gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
keine günstigere Behandlung, als sie die
Mitgliedstaaten einander gewähren. Die
Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet
der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom
26. Juni 1991 über die Anwendung der
Vorschriften des Gemeinschaftsrechtsauf die
Kanarischen Inseln.
Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien
wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner
steuerlicher Art an, die unmittelbar oder
mittelbar die Waren der einen Vertragspartei
gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der
anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für Waren, die nach
dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt
werden, darf keine Erstattung für inländische
indirekten Abgaben gewährt werden, die höher
ist als die auf diese Waren unmittelbar oder
mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 23
(1) Dieses Abkommen steht
der Aufrechterhaltung oder Errichtung von
Zollunionen, Freihandelszonen oder
Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern
diese keine Änderung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2) Im
Assoziationsausschuß finden Konsultationen
zwischen den Vertragsparteien statt über
Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder
Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle
anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit
ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber
Drittländern. Derartige Konsultationen finden
insbesondere im Falle des Beitritts eines
Drittlands zur Gemeinschaft statt, um
sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen
verankerten beiderseitigen Interessen der
Gemeinschaft und Marokkos Rechnung getragen wird.
Artikel 24
Stellt eine Vertragspartei
im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping
im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll und
Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang
mit dem Übereinkommen zur Durchführung von
Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens und ihren einschlägigen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den
Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des
Artikels 27 geeigneteMaßnahmen gegen diese
Praktiken treffen.
Artikel 25
Wird eine Ware in derart
erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen
eingeführt, daß
- den inländischen
Herstellern gleichartiger oder unmittelbar
konkurrierender Waren im Gebiet einer der
Vertragsparteien ein erheblicher Schaden
zugefügt wird oder droht oder
- in einem Wirtschaftszweig
schwerwiegende Störungen oder Schwierig- keiten
verursacht werden oder drohen, die eine
schwerwiegende Versch- lechterung der
Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
so kann die Gemeinschaft oder Marokko unter den
Voraussetzungen und nach den Verfahren des
Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 26
Führt die Befolgung des
Artikels 19 Absatz 3
i) zu einer Wiederausfuhr
in ein Drittland, dem gegenüberdie ausführende
Vertragspartei für die betreffende
Waremengenmäßige Ausfuhrbesch- ränkungen,
Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben
gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
ii) zu einer
schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer
schwerwie- genden Verknappung bei einer für die
ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und
ergeben sich daraus tatsächlich oder voraus-
sichtlich für die aus- führende Vertragspartei
erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese
Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach
den Verfahren des Artikels 27 geeignete
Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen
nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt
werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung
nicht länger rechtfertigen.
Artikel 27
(1) Legt die Gemeinschaft
oder Marokko für die Einfuhren von Waren, welche
die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten
hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren
fest, um schnell Informationen über die
Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so
teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2) Die Gemeinschaft oder
Marokko stellt dem Assoziationsausschuß in den
Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung
der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den
Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell
wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur
Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien
annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind Maßnahmen
zu treffen, die das Funktionieren dieses
Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die
Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß
unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei
notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf
ihre möglichst baldigeBeseitigung Gegenstand
regelmäßiger Konsultationen.
(3) Für die Durchführung
des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels
24 wird die ausführende Vertragspartei über den
Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden
der einführenden Vertragspartei eine
Untersuchung eingeleitet haben. Ist
innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation
des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des
Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens nicht
abgestellt oder keine andere zufriedenstellende
Lösung erreicht worden, so kann die einführende
Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
b) Bezüglich des Artikels
25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der
dort beschriebenen Lage ergeben, dem
Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert;
dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu
ihrer Behebung fassen. Hat der
Assoziationsausschuß oder die ausführende
Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach
Notifikation des Falls keinen Beschluß zur
Behebung der Schwierig- keiten gefaßt und ist
keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht
worden, so kann die einführende Vertragspartei
geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems
treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das
zur Behebung der aufgetretenen Schwie- rigkeiten
unbedingt notwendige Maß beschränken.
c) Bezüglich des Artikels
26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der
dort beschriebenen Lage ergeben, dem
Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert.
Der Assoziationsausschuß kann alle
zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung
fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach
Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt,
so kann die ausführende Vertragspartei geeignete
Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware
treffen.
d) Schließen besondere
Umstände, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder
Prüfungaus, so kann die Gemeinschaft oder
Marokko, je nachdem, welche Vertragspartei
betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25
und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt
notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die
andereVertragspartei wird hiervon unverzüglich
unterrichtet.
Artikel 28
Dieses Abkommen steht
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder
-beschränkungen nicht entgegen, die aus
Gründender öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung
oder Sicherheit oder zumbn Schutz der Gesundheit
und des Lebens von Menschen, Tiere oder Pflanzen,
des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder
des geistigen,gewerblichen oder kommerziellen
Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht
es Regelungen betreffend Gold und Silber
entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen jedoch weder ein Mittel der
willkürlichen Diskriminierung noch eine
verschleierte Beschränkung des Handels zwischen
den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 29
Die Bestimmung des Begriffs
Erzeugnisse mit Ursprung ini.oder
Ursprungserzeugnisse i. und die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich
sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt.
Artikel 30
Die Kombinierte Nomenklatur
gilt für die Einreihung der Waren im Handel
zwischen den beiden Vertragsparteien.
TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT
UND
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien
kommen überein, das Recht vonGesellschaften der
einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet
der anderen Vertragspartei und die
Liberalisierung der Erbringung von
Dienstleistungen durch Gesellschaften der
einen Vertragspartei für
Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei
in den Geltungsbereich dieses Abkommens
einzubeziehen.
(2) Der Assoziationsrat
spricht die erforderlichen Empfehlungen zur
Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus.
Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der
Assoziationsrat die Erfahrungen bei der
gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung
sowie die jeweiligen Verpflichtungen der
Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen
Übereinkommen über den Handel mit
Dienstleistungen (nachstehend GATSit
genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das
dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO
beigefügt ist.
(3) Die Verwirklichung
dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
erstmals geprüft.
(4) Unbeschadet des
Absatzes 3 prüft der Assoziationsrat ab
Inkrafttreten dieses Abkommens den
internationalen Seeverkehrssektor mit dem Ziel,
die am besten geeigneten
Liberalisierungsmaßnahmen zu empfehlen. Der
Assoziationsrat berücksichtigt dabei die
Ergebnisse der Verhandlungen, die in diesem
Bereich im Rahmen des GATS nach Abschluß der
UruguayRunde geführt werden.
Artikel 32
(1) In einer ersten Phase
bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen
Verpf- lichtungen gemäß dem GATS, zu denen
insbesondere die gegenseitige Einräumung der
Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren
gehört, für die diese Verpflichtung gilt.
(2) Im Einklang mit dem
GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung
nicht für
a) die Vorteile, die die
eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer
Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS
gewährt, oder für die aufgrund einer solchen
Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen;
b) die sonstigen Vorteile,
die gemäß der von der einen oder der anderen
Vertrags- partei als Anlage zum GATS beigefügten
Liste der Ausnahmen von der Meist-
begünstigungsklausel gewährt werden.
TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR,
WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE
BESTIMMUNGEN
KAPITEL I LAUFENDE
ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR
Artikel 33
Vorbehaltlich des Artikels
35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle
laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden
Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu
genehmigen.
Artikel 34
(1) Hinsichtlich der
Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die
Gemeinschaft und Marokko ab Inkrafttreten dieses
Abkommens den freien Kapitalverkehr im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen in
Gesellschaften in Marokko, die gemäß den
geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden,
sowie die Liqui-
dation und die
Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger
daraus resultierender Gewinne.
(2) Die Vertragsparteien
nehmen Konsultationen auf, umden Kapitalverkehr
zwischen der Gemeinschaft und Marokko zu
erleichtern und ihn vollständig zu
liberalisieren, wenn dieerforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 35
Bei bereits eingetretenen
oder bei ernstlich drohenden
Zahlungsbilanzschwierig- keiten eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten oder Marokkos kann die
Gemeinschaft oder Marokko unter den
Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln
VIII und XIV der Statuten des Internationalen
Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die
laufenden Transaktionen treffen, die von
begrenzter Dauer sind und nicht über das zur
Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen.
Die Gemeinschaft oder Marokko unterrichtet die
andere Vertragspartei unverzüglich davon undlegt
ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die
Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE
WIRTSCHAFTLICHE
BESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Soweit sie geeignet
sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und
Marokko zu beeinträchtigen, sind mit dem
ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens
unvereinbar.
a) alle Vereinbarungen
zwischen Unternehmen, Beschlüsse von
Unternehmen- svereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhin-
derung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) die mißbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im
Gebiet der Gemeinschaft oder Marokkos oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder
mehrereUnternehmen;
c) staatliche Beihilfen
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung
bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu
verfälschendrohen, vorbehaltlich der Ausnahmen
gemäß dem Vertrag über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(2) Alle Verhaltensweisen,
die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden
nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den
Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung
derEuropäischen Gemeinschaft (*) beziehungsweise
im Falle der EGKS- Erzeugnisse aus den Artikeln
65 und 66 des Vertragsüber die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
sowie den Regeln über staatliche Beihilfen
einschließlich des Sekundärrechts ergeben.
(3) Der Assoziationsrat
erläßt binnen fünf Jahren nachb Inkrafttreten
dieses Ab- kommens die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und
2. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die
Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung
und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als
Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe
c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2
angewandt.
(4) a) Für die Zwecke des
Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die
Vertragsparteien an, daß während der ersten
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens
alle von Marokko gewährten staatlichen Beihilfen
unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt
werden, daß Marokko den Gebieten der
Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe
a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft gleichgestellt wird. Während dieses
Zeitraums kann Marokko ausnahmsweise für die
Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur
Umstrukturierung gewähren, sofern
- diese Beihilfen nach
Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur
Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu
normalen Marktbedingungen führen,
(*) In der konsolidierten
Fassung des EG-Vertrags die Artikel 81, 82 und 87
in ihrer Neunummerierung (nach Inkrafttreten des
Vertrags von Amsterdam).
- Höhe und Intensität
dieser Beihilfen auf das zurErreichung dieses
Ziels unbedingt notwendige Maßbeschränkt und
die Beihilfen schrittweise verringertwerden,
- das
Umstrukturierungsprogramm global mit
Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Marokko
verbunden ist. Der Assoziationsrat beschließt
unter Berücksichtigungder wirtschaftlichen Lage
Marokkos, ob dieser Zeitraumum weitere
Fünfjahreszeit- räume zu verlängern ist.
b) Die Vertragsparteien
sorgen für die Transparenz derstaatlichen
Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen
Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über
den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen
und auf Antrag Auskunft über die
Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer
Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei
Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher
Beihilfen.
(5) Hinsichtlich der in
Titel II Kapitel II genannten Waren
findet Absatz 1 Buchstabe
c) keine Anwendung;
- werden alle
Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1
Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien
beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage
der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat,
insbesondere nach den Kriterien der Verordnung
Nr. 26/1962 des Rates.
(6) Wenn die Gemeinschaft
oder Marokko der Auffassung ist, daß eine
bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1
unvereinbar ist und
- in den in Absatz 3
genannten Durchführungsbestimmungen nicht in
angemessener Weise geregelt ist, und
- wenn bei Fehlen
derartiger Regeln diese Verhaltensweise den
Interessen der anderen Vertragspartei eine
bedeutende Schädigung oder einem inländischen
Wirtschaftszweig einschließlich des
Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung
verursacht oder zu verursachen droht, kann die
betreffende Vertragspartei nach Konsultationen
imAssoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage
nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen
geeignete Maßnahmen treffen. Sind die
Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c)
unvereinbar, so können derartige geeignete
Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur
im Einklang mit den Verfahren und unter den
Bedingungen des GATT oder aller anderen
einschlägigen Instrumente eingeführt werden,
die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens ausgehandelt wurden und zwischen
den Vertragsparteien Anwendung finden.
(7) Unbeschadet aller
anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz
3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien
Informationen unter Berück- sichtigung der
erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des
Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.
Artikel 37
Unbeschadet der
Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die
Mitgliedstaaten und Marokko alle staatlichen
Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende
des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses
Abkommens jede Diskriminierung in den
Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und
Marokkos ausgeschlossen ist. Der
Assoziationsausschuß wird über die zur
Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen
unterrichtet.
Artikel 38
Hinsichtlich der
öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen,
denen besondere oder ausschließliche Rechte
übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat
dafür, daß ab dem fünften Jahr nach
Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen
erlassen oder aufrechterhalten werden, die den
Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko
beeinträchtigen und den Interessen der
Vertragsparteienzuwiderlaufen. Dies steht der
Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen
besonde ren Aufgaben - de jure oder de facto -
nicht entgegen.
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien
gewährleisten einen angemessenen und wirksamen
Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und
kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten
internationalen Normen; dazu gehören auch
effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Durchführung
dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den
Vertrags- parteien regelmäßig geprüft. Treten
im Bereich des geistigen, gewerblichen und
kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die
Handelsbeziehungen beein- flussen, so finden auf
Antrag einer Vertragspartei unverzüglich
Konsultationen statt, um für beide Seiten
befriedigende Lösungen zu finden.
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien
ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Marokko die
Übernahme der technischen Vorschriften der
Gemeinschaft und der europäischen Normen für
die Qualität gewerblicher Waren und
landwirtschaftlicher Nahrungs- mittelerzeugnisse
sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern.
(2) Gemäß dem Grundsatz
des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien
Verein- barungen über die gegenseitige
Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 41
(1) Die Vertragsparteien
setzen sich die gegenseitige und schrittweise
Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens
zum Ziel.
(2) Der Assoziationsrat
ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung von Absatz 1.
TITEL V WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 42
Ziele
(1) Die Vertragsparteien
verpflichten sich, ihre wirtschaftliche
Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse
und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses
Abkommen aufbaut, zu verstärken.
(2) Ziel der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das
Vorgehen Marokkos im Hinblick auf eine
langfristig tragbare wirtschaftliche und soziale
Entwicklung dieses Landes zu unterstützen.
Artikel 43
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit
konzentriert sich auf die Bereiche, in denen
Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen
oder die durch die Liberalisierung der gesamten
marokkanischen Wirtschaft und insbesondere durch
die Liberalisierung des Handels zwischen Marokko
und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit
bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die
die Annäherung der marokkanischen Wirtschaft und
der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern,
insbesondere auf die wachstums- und
beschäftigungsintensiven Bereiche.
(3) Die Zusammenarbeit
begünstigt die wirtschaftliche Integration
innerhalb der Maghreb-Länder durch alle
Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen
zwischen den MaghrebLändern beitragen können.
(4) Wesentlicher
Bestandteil der Durchführung der
wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den
verschiedenen Bereichen sind der Schutz der
Umwelt und die Erhaltung des ökologischen
Gleichgewichts.
(5) Bei Bedarf legen die
Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest.
Artikel 44
Mittel und Modalitäten Die
wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere
verwirklicht durch
a) einen regelmäßigen
wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden
Vertrags- parteien über alle Bereiche der
makroökonomischen Politik;
b) Informationsaustausch
und Kommunikation;
c) Beratung, Gutachten und
Ausbildungsmaßnahmen;
d) die Durchführung
gemeinsamer Aktionen;
e) technische und
administrative Hilfe sowie Hilfe bei der
Ausarbeitung der Rechtsvorschriften.
Artikel 45
Regionale Zusammenarbeit
Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung
entfalten kann, bemühen sich die
Vertragsparteien um die Förderung aller
Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind
oder an denen sich andere Drittländer
beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Regionalhandel
zwischen den Maghreb-Ländern; b)
Umweltschutz; c) Ausbau der
Wirtschaftsinfrastrukturen; d) wissenschaftliche
und technologische Forschung; e) Kultur; f)
Zoll; g) regionale Einrichtungen und
Durchführung gemeinsamer oder aufeinander
abgestimmter Programme und Politiken.
Artikel 46 Bildung und Ausbildung
Ziel der Zusammenarbeit ist
es,
a) die Mittel zu
definieren, mit denen die Situation im Bildungs-
und Ausbildungswesen, insbesondere die
Berufsausbildung, erheblich verbessert werden
kann;
b) insbesondere den Zugang
von Frauen zum Bildungswesen zu fördern,
einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und
Berufsausbildung;
c) die Schaffung
dauerhafter Beziehungen zwischen
Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu
fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam
zu nutzen und auszutauschen.
Artikel 47
Zusammenarbeit
in Wissenschaft, Technik und Technologie
Die Zusammenarbeit
hat folgende Ziele:
a) Förderung der
Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den
wissenschaftlichen Gemeinschaften der
Vertragsparteien, insbesondere durch
- den Zugang Marokkos zu
den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und
technologische Entwicklung gemäß den
Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme
von Drittländern an diesen Programmen;
- die Beteiligung Marokkos
an den Netzen der dezentralen Kooperation;
- die Förderung von
Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;
b) Ausbau der
Forschungskapazitäten Marokkos;
c) Förderung der
technischen Innovation und des Transfers von
neuen Technologien und Know-how;
d) Förderung aller
Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen
Auswirkungen abzielen.
Artikel 48 Umwelt
Ziel der Zusammenarbeit
sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und
die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz
der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle
Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine
nachhaltige Ent- wicklung zu gewährleisten. Die
Vertragsparteien arbeiten insbesondere in
folgenden Bereichen zusammen:
a) Qualität der Böden und
Gewässer;
b) Auswirkungen der
Entwicklung insbesondere des industriellen
Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen,
Abfälle);
c) Überwachung und
Verhinderung der Meeresverschmutzung.
Artikel 49 Industrielle Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit
hat folgende Ziele:
a) Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den
Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien,
unter anderem durch Zugang Marokkos zu den
Gemeinschafts- netzen für die
Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der
dezentralen Kooperation;
b) Unterstützung der
Bemühungen des öffentlichen und des privaten
Sektors Marokkos um Modernisierung und
Umstrukturierung der Industrie, einschließlich
der Ernährungswirtschaft;
c) Unterstützung der
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für
Privatinitiativen, um die Produktion für die In-
und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversi-
fizieren;
d) Verbesserung des
Arbeitskräfte- und des Industriepotentials
Marokkos durch eine effizientere Politik in den
Bereichen Innovation, Forschung und
technologische Entwicklung;
e) Erleichterung des
Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von
Investitionen.
Artikel 50 Investitionsförderung und
Investitionsschutz
Die Zusammenarbeit zielt
auf die Schaffung eines günstigen Klimas für
Investitionen ab und wird insbesondere durch
folgendes verwirklicht:
a) Einführung von
einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von
Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere
der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von
Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu
ermitteln und darüber zu informieren;
b) Schaffung eines
rechtlichen Rahmens zur Förderung von
Investitionen,
gegebenenfalls durch den Abschluß von
Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Marokko
und den Mitgliedstaaten.
Artikel 51 Zusammenarbeit im Bereich
der Normung und der
Konformitätsprüfung
Die Vertragsparteien
streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an:
a) die Anwendung der
Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen
Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und
Konformitätsprüfung;
b) die Anhebung des Niveaus
der marokkanischen Laboratorien im Hinblick auf
den Abschluß von Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung im Bereich der
Konformitätsprüfung;
c) den Ausbau der
marokkanischen Strukturen, die für das geistige,
gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die
Normung und die Qualitätssicherung zuständig
sind.
Artikel 52
Rechtsangleichung
Die Zusammenarbeit
zielt darauf ab, Marokko bei der Angleichung
seiner Rechtsvorschriften an das
Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen
fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten.
Artikel 53 Finanzdienstleistungen
Die Zusammenarbeit
betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und
Normen, unter anderem um
a) den Finanzsektor
Marokkos zu stärken und umzustrukturieren;
b) die Verfahren für
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die
Aufsichts- und Geschäftsregeln für
Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle
Marokkos zu verbessern.
Artikel 54 Landwirtschaft und
Fischerei
Die Zusammenarbeit
hat folgende Ziele:
a) Modernisierung und
Umstrukturierung der Landwirtschaf und der
Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der
Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Ent-
wicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken
sowie durchVerbesserung der
privatwirtschaftlichen Vertriebs- und
Vermarktungssysteme;
b) Diversifizierung der
Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte;
c) Zusammenarbeit in den
Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und
Anbaumethoden.
Artikel 55 Verkehr
Die Zusammenarbeit
hat folgende Ziele:
a) Umstrukturierung und
Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen-
und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem
Interesse im Zusammenhang mit den wichtigen
transeuropäischen Verbindungen;
b) Ausarbeitung und
Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in
der Gemeinschaft;
c) Erneuerung der
technischen Anlagen entsprechend den
Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den
Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung
und Güterumschlag;
d) schrittweise
Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf
der Straße und auf See und für den multimodalen
Transit sowie der Verwaltung der Häfen und
Flughäfen, des Seeverkehrs, des Luftverkehrs und
der Eisenbahn.
Artikel 56 Telekommunikation und
Informationstechnologie
Die Maßnahmen
der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem
auf
a) den allgemeinen Rahmen
für die Telekommunikation;
b) die Normung,
Konformitätsprüfung und Zertifizierung im
Bereich der Informations- und
Telekommunikationstechnologien;
c) die Verbreitung der
neuen Informationstechnologien, insbesondere im
Bereich der Netze und ihres Verbundes
(diensteintegrierende digitale Netze (ISDN),
elektronischer Datenaustausch (EDI));
d) die Förderung der
Forschung und der Entwicklung neuer
Kommunikationsmittel und Informationstechnologien
zwecks Expansion des Marktes für
Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und
Anwendungen in Verbindung mit den
Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln,
Diensten und Anlagen.
Artikel 57 Energie
Die Maßnahmen der
Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere
auf
a) erneuerbare Energien;
b) die Förderung der
Energieeinsparung;
c) die angewandte Forschung
auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in
Wirtschaft und Gesellschaft beider
Vertragsparteien;
d) die Unterstützung der
Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der
Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit
den Netzen der Gemeinschaft.
Artikel 58 Fremdenverkehr
Die Zusammenarbeit
hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel,
insbesondere in folgenden Bereichen:
a) Hotelverwaltung und
Qualität der Leistungen in den verschiedenen
Berufen des Hotelgewerbes;
b) Entwicklung des
Marketings;
c) Ankurbelung des
Jugendtourismus.
Artikel 59 Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Die
Zusammenarbeit soll die Einhaltung der
handelspolitischen Bestimmungen und den fairen
Handel gewährleisten und betrifft insbesondere
a) die Vereinfachung der
Kontrollen und der Zollverfahren;
b) die Verwendung des
Einheitspapiers und die Herstellung einer
Verbindung zwischen den Versandverfahren der
Gemeinschaft und Marokkos.
(2) Unbeschadet anderer
Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen
und insbesondere in den Artikeln 61 und 62
vorgesehen sind, leisten die Ver-
waltungsbehörden der Vertragsparteien einander
Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5.
Artikel 60 Zusammenarbeit im Bereich der
Statistik
Die Zusammenarbeit
dient der Angleichung der von den
Vertragsparteien angewandten Methodik und der
Auswertung der statistischen Daten über alle
unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit
sie für die Erstellung von Statistiken in
Betracht kommen.
Artikel 61 Geldwäsche
(1) Die
Vertragsparteien sind sich über die
Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen
und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß
ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus
Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten
im besonderen mißbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in
diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische
Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur
Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den
von der Gemeinschaft und einschlägigen
internationalen Gremien,insbesondere der
Financial Action Task Force (FATF), festgelegten
Normen gleichwertig sind.
Artikel 62 Drogenbekämpfung
(1) Die
Zusammenarbeit hat folgende Ziele:
a) Erhöhung der
Wirksamkeit von Strategien und
Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und
Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
sowie der widerrechtlichen Ver- sorgung und des
widerrechtlichen Handels damit;
b) Verhinderung jeglichen
Mißbrauchs dieser Produkte.
(2) Die Vertragsparteien
legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen
Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser
Ziele geeigneten Strategien und Methoden der
Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht
gemeinsam durch- führen, sind Gegenstand von
Konsultationen und enger Koordinierung.
An den Maßnahmen können
sich die zuständigen privaten und öffentlichen
Einrichtungen, die internationalen Organisationen
in Zusammenarbeit mit der Regierung des
Königreichs Marokko und die zuständigen
Instanzen der Gemein- schaft und ihrer
Mitgliedstaaten beteiligen.
(3) Die Zusammenarbeit
betrifft insbesondere folgende Bereiche:
a) Schaffung oder Ausbau
von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und
Informationszentren für die Behandlung und
Wiedereingliederung von Drogen- abhängigen;
b) Durchführung von
Projekten in den Bereichen Prävention,
Information, Ausbildung und epidemiologische
Forschung;
c) Verhinderung der
Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur
widerrechtlichen Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung
geeigneter Normen, die den von der Gemein- schaft
und den einschlägigen internationalen Gremien,
insbesondere der Chemical Action Task Force
(CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
d) Ausarbeitung und
Durchführung von alternativen
Entwicklungsprogrammen für Gebiete, in denen
widerrechtlich narkotische Pflanzen angebaut
werden.
Artikel 63
Die Vertragsparteien
legen gemeinsam die Modalitäten für die
Durchführung der Zusammenarbeit in den unter
diesen Titel fallenden Bereichen fest.
TITEL
VI ZUSAMMENARBEIT IM
SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH
KAPITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ARBEITSKRÄFTE
Artikel 64
(1) Jeder
Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern
marokkanischer Staats- angehörigkeit, die in
seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine
Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-,
Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf
der Staatsangehörigkeit beruhende
Benachteiligung gegenüber seinen eigenen
Staatsangehörigen bewirkt.
(2) Absatz 1 gilt
hinsichtlich der Arbeits- und
Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen
Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine
befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit
auszuüben.
(3) Marokko gewährt den in
seinem Hoheitsgebiet beschäftigten
Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung.
Artikel 65
(1) Vorbehaltlich der
folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern
marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit
ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf
dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine
Behandlung gewährt, die keine auf der
Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung
gegenüber den Staatsangehörig- keiten der
Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind,
bewirkt. Der Begriff der sozialen Sicherheit
umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die
für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten,
Altersruhe- geld, Hinterbliebenenrenten,
Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, Sterbegeld,
Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen
zuständig sind. Jedoch kann diese Bestimmung
nicht dazu führen, daß die anderen
Koordinierungsregeln, die die
Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51
des EG-Vertrags vorsieht, in anderer Weise
angewendet werden als unter den Bedingungen des
Artikels 67 dieses Abkommens.
(2) Für die betreffenden
Arbeitnehmer werden die in den einzelnen
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-,
Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den
Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
den Familienbeihilfen, den Leistungen bei
Krankheit und Mutterschaft sowie bei der
Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb
der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen
zusammengerechnet.
(3) Die betreffenden
Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für
ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden
Familienangehörigen.
(4) Die betreffenden
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und
Hinterblieben- enrenten und Renten bei
Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder
Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht wurde, zu den gemäß den
Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats
bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden
Sätzen frei nach Marokko zu transferieren, mit
Ausnahme von beitragsunabhängigen
Sonderleistungen.
(5) Marokko gewährt den in
seinem Hoheitsgebiet beschäftigten
Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten sind, und deren
Familienangehörigen eine Behandlung, die der in
den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht.
Artikel 66
Die Bestimmungen
dieses Kapitels gelten nicht für die
Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien,
die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal
wohnen oder arbeiten
Artikel 67
(1) Vor Ablauf des
ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur
Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65
genannten Grundsätze.
(2) Der Assoziationsrat
legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit
der Verwal- tungen fest, die die erforderlichen
Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die
Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen
bietet.
Artikel 68
Die vom
Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen
Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die
sich aus den bilateralen Abkommen zwischen
Marokko und den Mitgliedstaaten ergeben,
unberührt, soweit diese eine günstigere Behand
lung der marokkanischen Staatsangehörigen oder
der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
vorsehen.
KAPITEL
II
DIALOG IM
SOZIALEN BEREICH
Artikel 69
(1) Zwischen den
Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog
über alle sozialen Fragen geführt, die für sie
von Interesse sind.
(2)
Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und
unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der
Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen
Integration der Staatsangehörigen Marokkos und
der Gemeinschaft erzielt werden können, die im
Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig
sind.
(3) Der Dialog betrifft
insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit
a) den Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Einwanderer,
b) der Migration,
c) der illegalen
Einwanderung und den Bedingungen für die
Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des
jeweiligen Gastlandes verstoßen,
d) Maßnahmen und Programme
zur Förderung der Gleichbehandlung von Staats-
angehörigen Marokkos und der Gemeinschaft, der
gegenseitigen Kenntnis von Kultur und
Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung
von Diskriminier- ungen.
Artikel 70
Der Dialog im
sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach
den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel
I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für
den Dialog bilden kann.
KAPITEL III MASSNAHMEN
DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN
BEREICH
Artikel 71
(1) Zur
Konsolidierung der Zusammenarbeit der
Vertragsparteien im sozialen Bereich werden
Maßnahmen und Programme zu allen Fragen
durchgeführt, die für die Vertragsparteien von
Interesse sind. In diesem Zusammenhang sind
vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen:
a) Verringerung des
Migrationsdrucks insbesondere durch die
Verbesserung der Lebensbedingungen, die Schaffung
von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung
der Ausbildung in den Auswanderungszonen;
b) Wiedereingliederung von
Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie
sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden
Landes in einer rechtswidrigen Situation
befanden;
c) Förderung der Rolle der
Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Entwicklungsprozeß insbesondere durch das
Bildungswesen und die Medien im Rahmen der
einschlägigen Politik Marokkos;
d) Ausarbeitung und Ausbau
der marokkanischen Programme
für Familienplanung und
den Schutz von Mutter und Kind;
e) Verbesserung des Systems
der sozialen Sicherheit;
f) Verbesserung der
Gesundheitsversorgung;
g) Durchführung und
Finanzierung von Austausch- und
Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen
europäischer und marokkanischer Jugendlicher,
die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die
Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz
zu fördern.
Artikel 72
Die Maßnahmen der
Zusammenarbeit können mit den Mitgliedstaaten
und den einschlägigen internationalen
Organisationen koordiniert werden.
Artikel 73
Der Assoziationsrat
setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe
ein. Sie wird mit der ständigen und
regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der
Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt.
KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT
IM KULTURELLEN BEREICH
Artikel 74
(1) Zur Verbesserung
der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen
Verständ- nisses und unter Berücksichtigung der
bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich
die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen
für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu
schaffen und eine intensive kulturelle
Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre
jeweiligen Kulturen respektieren und keinen
Aktionsbereich von vornherein ausschließen.
(2) Bei der Festlegung von
Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von
gemeinsamen Aktivitäten widmen die
Vertragsparteien der Jugend sowie den schrif-
tlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und
Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit
dem Schutz des kulturellen Erbes und der
Verbreitung von Kulturgütern besondere
Aufmerksamkeit.
(3) Die Vertragsparteien
kommen überein, daß die in der Gemeinschaft
oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten
laufenden Programme für die kulturelle
Zusammenarbeit auf Marokko ausgedehnt werden
können.
TITEL VII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 75
Um in vollem Umfang zur
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit
zugunsten Marokkos nach geeigneten Modalitäten
und mit entsprechenden Finanzmitteln
verwirklicht. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens
legen die Vertragsparteien diese Modalitäten
mittels der am ehesten geeigneten Instrumente
einvernehmlich fest. Der Anwendungsbereich dieser
Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel
V und VI genannten Bereichen insbesondere auf
- die Erleichterung der
Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;
- die Verbesserung der
Wirtschaftsinfrastrukturen,
- die Förderung von
Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen
Tätigkeiten;
- die Berücksichtigung der
Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer
Freihandelszone auf die marokkanische Wirtschaft,
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Modernisierung und Umstellung der Industrie;
- flankierende
sozialpolitische Maßnahmen.
Artikel 76
Im Rahmen der
Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der
Strukturanpass- ungsprogramme in den
Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in
enger Koordinierung mit der marokkanischen
Regierung und den anderen Gebern, insbesondere
den internationalen Finanzinstitutionen, welche
Mittel zur Unter- stützung der Strukturpolitik
Marokkos geeignet sind, die die allgemeine
Wieder- herstellung der großen finanziellen
Gleichgewichte, die Schaffung günstiger
wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die
Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die
Erhöhung des sozialen Wohlergehens der
Bevölkerung zum Ziel hat.
Artikel 77
Im Hinblick auf ein
koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen
makroöko- nomischen und finanziellen Problemen,
die sich möglicherweise bei der schrittweisen
Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens
ergeben, werden die Vertragsparteien die
Entwicklung des Handelsverkehrs und der
Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und
Marokko im Rahmen des gemäß Titel V
eingerichteten regelmäßigen
wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer
Aufmerksamkeit verfolgen.
TITEL
VIII BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE
UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 78
Es wird ein
Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung
seines Vorsitzenden nach Maßgabe der
Geschäftsordnung einmal jährlich auf
Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die
Umstände dies erfordern. Er prüft alle
wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder
internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 79
(1) Der
Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates
der Europäischen Union und Mitgliedern der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
einerseits und Mitgliedern der Regierung des
Königreichs Marokko andererseits.
(2) Die Mitglieder des
Assoziationsrates können sich nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat
gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Den Vorsitz im
Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied
des Rates der Europäischen Union und ein
Mitglied der Regierung des Königreichs Marokko
nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 80
Zur Erreichung der
Ziele dieses Abkommens und in den darin
vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat
befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse
sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese
treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer
Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch
zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die
Beschlüsse und Empfehlungen des
Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien
einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 81
(1) Es wird ein
Assoziationsausschuß eingesetzt, der
vorbehaltlich der Befugnisse des
Assoziationsrates für die Verwaltung des
Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine
Befugnisse ganz oder teilweise dem
Assoziationsausschuß übertragen.
Artikel 82
(1) Der
Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und
besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates
der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften einerseits und
Vertretern der Regierung des König- reichs
Marokko andererseits.
(2) Der
Assoziationsausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Den Vorsitz im
Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein
Vertreter des Vorsitzes des Rates der
Europäischen Union und ein Vertreter der
Regierung des Königreichs Marokko. Der
Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich
abwechselnd in der Gemeinschaft und in Marokko.
Artikel 83
Der
Assoziationsausschuß ist befugt, für die
Verwaltung dieses Abkommens sowie in den
Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine
Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu
fassen. Die Beschlüsse werden von den
Vertragsparteien einver- nehmlich gefaßt und
sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien
treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren
Durchführung.
Artikel 84
Der Assoziationsrat
kann die für die Durchführung dieses Abkommens
erforder- lichen Arbeitsgruppen oder Gremien
einsetzen.
Artikel 85
Der Assoziationsrat
trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die
Zusammen- arbeit und die Kontakte zwischen dem
Europäischen Parlament und den parlament-
arischen Einrichtungen des Königreichs Marokko
sowie zwischen dem Wirtschafts und
Sozialausschuß der Gemeinschaft und der
entsprechenden Einrichtung des Königreichs
Marokko zu erleichtern.
Artikel 86
(1) Jede
Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder
Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung
dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat
kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.
(3) Jede Partei ist
verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur
Durchführung des in Absatz 2 genannten
Beschlusses erforderlich sind.
(4) Kann die Streitigkeit
nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann
die eine Partei der anderen Partei mitteilen,
daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die
andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei
Monaten einen zweiten Schiedsrichterzu bestellen.
Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die
Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als
eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt
einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche
ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei
ist verpflichtet, die zur Durchführung des
Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Artikel 87
Dieses Abkommen
hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle
Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig
erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu
verhindern, die ihren wesentlichen
Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die die Herstellung von
oder den Handel mit Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke
unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Pro-
duktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die
Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht
eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen;
c) die sie zur Wahrung
ihrer Sicherheitsinteressen im Falle
schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im
Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr
darstellenden internationalen Spannung oder in
Erfüllung der von ihr übernommenen
Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des
Friedens und der internationalen Sicherheit für
notwendig erachtet.
Artikel 88
In den unter dieses
Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der
darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- bewirken die vom
Königreich Marokko gegenüber der Gemeinschaft
angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung
zwischen den Mitgliedstaaten, deren
Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;
- bewirken die von der
Gemeinschaft gegenüber dem Königreich Marokko
angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung
zwischen marokkanischen Staatsangehörigen oder
Gesellschaften.
Artikel 89
Dieses Abkommen hat
nicht zur Folge, daß
- die Vorteile ausgedehnt
werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem
Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen
internationalen Übereinkunft gewährt;
- eine Vertragspartei daran
gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder
durch- zusetzen, durch die Steuerhinterziehung
oder -flucht verhindert werden soll;
- eine Vertragspartei daran
gehindert wird, ihre einschlägigen
Steuervorschriften auf Steuerpflichtige
anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres
Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation
befinden.
Artikel 90
(1) Die
Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder
besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich
sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses
Abkommens erreicht werden.
(2) Ist eine Vertragspartei
der Auffassung, daß die andere Vertragspartei
einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
nachgekommen ist, so kann sie geeignete
Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders
dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen
dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweck-
dienlichen Informationen für eine gründliche
Prüfung der Situation, um eine für die
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es
sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen,
die das Funktionieren dieses Abkommens am
wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem
Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind
auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand
von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 91
Die Protokolle Nrn. 1 bis 5
sowie die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil
dieses Abkommens. Die Erklärungen und
Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten,
die Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 92
im Sinne dieses
Abkommens sind Vertragsparteieni_ die
Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß
ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und
Marokko andererseits.
Artikel 93
Dieses Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede
Vertragspartei kann dieses Abkommen durch
Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 94
Dieses Abkommen gilt
für die Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der
Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet
werden, und nach Maßgabe jener Verträge
einerseits sowie für das Gebiet des Königreichs
Marokko andererseits.
Artikel 95
Dieses Abkommen ist
in zwei Urschriften in dänischer, deutscher,
englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer,
niederländischer, portugiesische
giesischer, schwedischer, spanischer und
arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 96
(1) Dieses Abkommen
wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen
Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf
den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien
einander den Abschluß der in Unterabsatz 1
genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt
mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Königreich Marokko sowie das Abkommen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem
Königreich Marokko, die am
25.
April 1996 in Rabat unterzeichnet wurden.
Geschehen
zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Februar
neunzehnhundertsechsundneunzig.
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Quelle : ABl. C 181 vom 24.6.1999, S. 1
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