| Willkommen auf
der Homepage der Marokkanisch- Deutschen Assoziation für Beratung und
Gemeinwesen e,V. |
Homepage |
Mitgliedsverein im Bundesverband Deutsch-Arabischer Vereine e.V. |
| Anzeigen | Kindergeldabkommen | Links zu Präsentationen | ||||||
|
Kindergeld-Abkommen Auf Grund der Kindergeld-Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Königreich
Marokko und Tunesien anderseits erhalten die in Deutschland als
Arbeitnehmer beschäftigten marokkanischen und tunesischen Staatsangehörige
auch dann Kindergeld, wenn sie nicht im Besitz der Aufenthalterlaubnis
sind. Auf
Marokkanische und tunesische Staatsangehörige, die vom deutschen
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestands- bzw.
rechtskräftig als Asylberechtigte oder sonstige politisch Verfolgte
anerkannt worden sind, findet zusätzlich das Vorläufige Europäische
Abkommen über Soziale Sicherheit Anwendung. Wer erhält Kindergeld? Ein Anspruch
auf Kindergeld nach dem deutsch-marokkanischen bzw. dem
deutsch-tunesischen Kindergeld-Abkommen besteht für diejenigen Monate, in
denen in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird,
sofern während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht
besteht oder bestand. Arbeitnehmer im Sinne der Kindergeld-Abkommen sind
auch solche Personen, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung die
Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen, oder
die Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen.
Arbeitslose, die vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erhalten oder erhielten, sind ebenfalls
Arbeitnehmer im Sinne der Kindergeld-Abkommen. Marokkanische und
tunesische Staatsangehörige, die bestands- bzw. rechtskräftig als
Asylberechtigte oder sonstige politisch Verfolgte anerkannt worden sind, können
nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Kindergeld erhalten, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland
wohnen. Kindergeld steht dann, nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist zu. Eine
Arbeitnehmertätigkeit muss nicht ausgeübt werden. Für welche Kinder kann man Kindergeld
erhalten? Als Kinder werden berücksichtigt:
- eigene (einschliesslich angenommene) Kinder und - Kinder des Ehegatten
(Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen.
Enkelkinder und Pflegekinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie
der Antragsteller in seinen Haushalt in Deutschland aufgenommen hat. Für
Kinder, die dauernd in Deutschland leben, besteht Anspruch auf Kindergeld
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder über 18 Jahre können nur
berücksichtigt werden, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Welche dies sind, sind dem allgemeinen Merkblatt der Bundesanstalt für
Kindergeld zu entnehmen. Kindergeld für in Marokko oder Tunesien lebende
Kinder kann generell nur bis zu deren 16. Lebensjahr gezahlt werden. Außerdem
können nach dem deutsch-marokkanischen Kindergeld-Abkommen höchstens
sechs in Marokko lebende Kinder und nach dem deutsch-tunesischen
Kindergeld-Abkommen höchstens vier in Tunesien lebende Kinder berücksichtigt
werden. Wie hoch ist das Kindergeld? Die Höhe des
Kindergeldes hängt davon ab, wo sich die Kinder aufhalten. Für Kinder,
die sich in Deutschland aufhalten, steht Kindergeld in Höhe der deutschen
Sätze zu. Diese betragen seit Januar 2002 für das erste, zweite und
dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich, für jedes weitere Kind jeweils
179 Euro monatlich. Kinder in Marokko und Tunesien oder Kinder, die sich
nur besuchsweise oder aus anderen vorübergehenden privaten Zwecken (z. B.
auf Grund einer Erkrankung) in Deutschland aufhalten, stehen niedrigere Sätze
zu. Dies gilt aber nur, wenn der Antragsteller Arbeitnehmer im Sinne der
Kindergeld-Abkommen ist. Die Kindergeldsätze für Kinder in Marokko und
Tunesien bzw. Kinder, die sich nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, betragen für das erste Kind 5,11 Euro monatlich, für das
zweite bis vierte bzw. sechste Kind jeweils 12,78 Euro monatlich. Erfüllen
marokkanische oder tunesische Staatsangehörige keine der in Nr. 2 dieses.
Merkblattes genannten Voraussetzungen,
besteht keinerlei Anspruch auf Kindergeld, auch nicht in Höhe der
niedrigeren Sätze. Wie und wo ist das Kindergeld zu
beantragen? Das Kindergeld
muss schriftlich beim Arbeitsamt - Familienkasse - beantragt werden. Den
hierfür erforderlichen Antragsvordruck (KG 51) erhalten Sie beim
Arbeitsamt - Familienkasse - Für Antragsteller, die sich (noch) in
Deutschland aufhalten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig,
in dessen Bezirk der Antragsteller lebt. Für Antragsteller, die
Deutschland wieder verlassen haben und vor ihrer Ausreise bereits
Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist dasjenige Arbeitsamt -
Familienkasse - zuständig, bei dem sie zuletzt Kindergeld bezogen oder
beantragt hatten. Hatten sie Kindergeld weder bezogen noch beantragt, ist
dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk sie
vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren oder
gewohnt hatten. Welche Nachweise müssen dem Antrag
beigefügt werden? -
Antragsteller, die vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge als Asylberechtigte oder sonstige politische Verfolgte
anerkannt worden sind, müssen dies durch den Anerkennungsbescheid
nachzuweisen. Aus diesem Bescheid oder einer zusätzlichen Bescheinigung
des Bundesamtes muss hervorgehen, dass und seit wann die Anerkennung
bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist. - Antragsteller, die sich nach
wie vor in Deutschland aufhalten. Die Ausübung einer Beschäftigung als
Arbeitnehmer muss durch die Bescheinigung des Arbeitgebers auf der letzten
Seite des Antragsvordrucks nachgewiesen werden. Als Nachweis für
den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder
vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des
zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Leistungen des
Arbeitsamtes genügt die Angaben des zuständigen Arbeitsamtes und der
dortigen Kundennummer. Die Existenz und der Aufenthaltsort der Kinder müssen
durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für Kinder, die
sich in Deutschland aufhalten, ist der Vordruck Haushaltsbescheinigung.
(Vordruck KG 3a) vorgesehen. Zum Nachweis
der in Marokko und Tunesien lebenden Kinder dient die
Familienstandsbescheinigung (Vordruck KG 53).Antragsteller, die
Deutschland wieder verlassen haben kommen als Nachweis über Zeiten der
Beschäftigung in Deutschland folgende Unterlagen in Betracht:
Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen,
dem Arbeitnehmer ausgehändigte Bescheinigungen des Arbeitgebers über die
Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweise aus dem
Sozialversicherungsnachweisheft. Als Nachweis über
den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder
vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des
zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Leistungen des
Arbeitsamtes genügt die Angaber des zuständigen Arbeitsamtes und der
dortigen Kundennummer. Zeiten des Aufenthaltes der Kinder in Deutschland können
entweder durch eine Haushaltsbescheinigung (Vordruck KG 3a) oder durch
eine formlose Bescheinigung der für den (früheren) Wohnort in
Deutschland zuständigen Melde- oder Ausländerbehörde nachgewiesen
werden. Bei Kindern,
die in Deutschland zur Schule gegangen sind, oder hier einen Kindergarten
besucht haben, kann der Aufenthalt in Deutschland auch durch eine
Schulbesuchsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Kindergartens
nachgewiesen werden. Der Aufenthalt der Kinder in Deutschland kann ferner
durch Eintragung in die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern oder Vorlage
eine eigenen Aufenthaltsgenehmigung des Kindes belegt werden. Außer den
genannten Unterlagen können auch sonstige Nachweise vorgelegt werden, aus
denen sich ergibt, dass und wie lange die Kinder sich in Deutschland
aufgehalten haben. Zum Nachweis der in Marokko und Tunesien lebenden
Kinder dient Familienstandsbescheinigung (Vordruck KG 53). Was muss man zusätzlich beachten? Wer Kindergeld beantragt hat oder bezieht, muss dem zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -unaufgefordert alle Änderungen in seinen Verhältnissen und den Verhältnissen seiner Kinder mitteilen, die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben können. Welche dies sein können, ergibt sich aus dem allgemeinen Merkblatt für Kindergeld. Hält sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland auf, ist er aber hier nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt oder erhält er keine der in Nr. 2 Absatz 2 dieses Merkblattes genannten Leistungen mehr, muss dies dem Arbeitsamt - Familienkasse - ebenfalls mitgeteilt werden. Bundesanstalt für Arbeit : BA II KG 52a-mar/tun -11.02
|
|