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Kindergeld-Abkommen

Auf Grund der Kindergeld-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Königreich Marokko und Tunesien anderseits erhalten die in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigten marokkanischen und tunesischen Staatsangehörige auch dann Kindergeld, wenn sie nicht im Besitz der Aufenthalterlaubnis sind. 

Auf Marokkanische und tunesische Staatsangehörige, die vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestands- bzw. rechtskräftig als Asylberechtigte oder sonstige politisch Verfolgte anerkannt worden sind, findet zusätzlich das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit Anwendung.

Wer erhält Kindergeld? 

Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-marokkanischen bzw. dem deutsch-tunesischen Kindergeld-Abkommen besteht für diejenigen Monate, in denen in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird, sofern während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht oder bestand. Arbeitnehmer im Sinne der Kindergeld-Abkommen sind auch solche Personen, die nach Beendigung ihrer Beschäftigung die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen, oder die Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen. Arbeitslose, die vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld erhalten oder erhielten, sind ebenfalls Arbeitnehmer im Sinne der Kindergeld-Abkommen. Marokkanische und tunesische Staatsangehörige, die bestands- bzw. rechtskräftig als Asylberechtigte oder sonstige politisch Verfolgte anerkannt worden sind, können nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit Kindergeld erhalten, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland wohnen. Kindergeld steht dann, nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist zu. Eine Arbeitnehmertätigkeit muss nicht ausgeübt werden. 

Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten? 

Als Kinder werden berücksichtigt: - eigene (einschliesslich angenommene) Kinder und - Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen. Enkelkinder und Pflegekinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Antragsteller in seinen Haushalt in Deutschland aufgenommen hat. Für Kinder, die dauernd in Deutschland leben, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Kinder über 18 Jahre können nur berücksichtigt werden, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Welche dies sind, sind dem allgemeinen Merkblatt der Bundesanstalt für Kindergeld zu entnehmen. Kindergeld für in Marokko oder Tunesien lebende Kinder kann generell nur bis zu deren 16. Lebensjahr gezahlt werden. Außerdem können nach dem deutsch-marokkanischen Kindergeld-Abkommen höchstens sechs in Marokko lebende Kinder und nach dem deutsch-tunesischen Kindergeld-Abkommen höchstens vier in Tunesien lebende Kinder berücksichtigt werden. 

Wie hoch ist das Kindergeld? 

Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, wo sich die Kinder aufhalten. Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, steht Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu. Diese betragen seit Januar 2002 für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich, für jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. Kinder in Marokko und Tunesien oder Kinder, die sich nur besuchsweise oder aus anderen vorübergehenden privaten Zwecken (z. B. auf Grund einer Erkrankung) in Deutschland aufhalten, stehen niedrigere Sätze zu. Dies gilt aber nur, wenn der Antragsteller Arbeitnehmer im Sinne der Kindergeld-Abkommen ist. Die Kindergeldsätze für Kinder in Marokko und Tunesien bzw. Kinder, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, betragen für das erste Kind 5,11 Euro monatlich, für das zweite bis vierte bzw. sechste Kind jeweils 12,78 Euro monatlich. Erfüllen marokkanische oder tunesische Staatsangehörige keine der in Nr. 2 dieses.  

Merkblattes genannten Voraussetzungen, besteht keinerlei Anspruch auf Kindergeld, auch nicht in Höhe der niedrigeren Sätze. 

Wie und wo ist das Kindergeld zu beantragen? 

Das Kindergeld muss schriftlich beim Arbeitsamt - Familienkasse - beantragt werden. Den hierfür erforderlichen Antragsvordruck (KG 51) erhalten Sie beim Arbeitsamt - Familienkasse - Für Antragsteller, die sich (noch) in Deutschland aufhalten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller lebt. Für Antragsteller, die Deutschland wieder verlassen haben und vor ihrer Ausreise bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, bei dem sie zuletzt Kindergeld bezogen oder beantragt hatten. Hatten sie Kindergeld weder bezogen noch beantragt, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk sie vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren oder gewohnt hatten. 

Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden? 

- Antragsteller, die vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte oder sonstige politische Verfolgte anerkannt worden sind, müssen dies durch den Anerkennungsbescheid nachzuweisen. Aus diesem Bescheid oder einer zusätzlichen Bescheinigung des Bundesamtes muss hervorgehen, dass und seit wann die Anerkennung bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist. - Antragsteller, die sich nach wie vor in Deutschland aufhalten. Die Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer muss durch die Bescheinigung des Arbeitgebers auf der letzten Seite des Antragsvordrucks nachgewiesen werden. 

Als Nachweis für den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes genügt die Angaben des zuständigen Arbeitsamtes und der dortigen Kundennummer. Die Existenz und der Aufenthaltsort der Kinder müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, ist der Vordruck Haushaltsbescheinigung. (Vordruck KG 3a) vorgesehen. 

Zum Nachweis der in Marokko und Tunesien lebenden Kinder dient die Familienstandsbescheinigung (Vordruck KG 53).Antragsteller, die Deutschland wieder verlassen haben kommen als Nachweis über Zeiten der Beschäftigung in Deutschland folgende Unterlagen in Betracht: Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweise aus dem Sozialversicherungsnachweisheft. Als 

Nachweis über den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Leistungen des Arbeitsamtes genügt die Angaber des zuständigen Arbeitsamtes und der dortigen Kundennummer. Zeiten des Aufenthaltes der Kinder in Deutschland können entweder durch eine Haushaltsbescheinigung (Vordruck KG 3a) oder durch eine formlose Bescheinigung der für den (früheren) Wohnort in Deutschland zuständigen Melde- oder Ausländerbehörde nachgewiesen werden. 

Bei Kindern, die in Deutschland zur Schule gegangen sind, oder hier einen Kindergarten besucht haben, kann der Aufenthalt in Deutschland auch durch eine Schulbesuchsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Kindergartens nachgewiesen werden. Der Aufenthalt der Kinder in Deutschland kann ferner durch Eintragung in die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern oder Vorlage eine eigenen Aufenthaltsgenehmigung des Kindes belegt werden. Außer den genannten Unterlagen können auch sonstige Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und wie lange die Kinder sich in Deutschland aufgehalten haben. Zum Nachweis der in Marokko und Tunesien lebenden Kinder dient Familienstandsbescheinigung (Vordruck KG 53). 

Was muss man zusätzlich beachten? 

Wer Kindergeld beantragt hat oder bezieht, muss dem zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -unaufgefordert alle Änderungen in seinen Verhältnissen und den Verhältnissen seiner Kinder mitteilen, die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben können. Welche dies sein können, ergibt sich aus dem allgemeinen Merkblatt für Kindergeld. Hält sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland auf, ist er aber hier nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt oder erhält er keine der in Nr. 2 Absatz 2 dieses Merkblattes genannten Leistungen mehr, muss dies dem Arbeitsamt - Familienkasse - ebenfalls mitgeteilt werden.


Bundesanstalt für Arbeit : BA II KG 52a-mar/tun -11.02

       


 

 

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