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Mitgliederversammlung und Sitzungen der Marokkanisch-Deutschen ABG


III. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Assoziation. Sie findet mindestens zwei Mal im Jahr statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Amtszeit des Vorstands

Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf drei Jahre und endet mir der Wahl eines neuen Vorstands.

Falls mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder der Vorsitzender ihre Ämter nicht mehr vertreten können, so wird der Vorstand ganz oder teilweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, so ist die neue Wahl des Vorstands notwendig .

§ 12 Sitzungen des Vorstands

Sitzungen des Vorstands finden mindesten alle 3 Monate statt. Die außerordentlichen Sitzungen bedürfen der Einladung durch den Vorsitzungen oder der Übereinstimmung vom mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands. Die Einladungen zur ordentlichen Sitzungen werden 14 Tage vor dem Termin mit den Tagesordnungspunkten von dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zugeschickt. Für Einladungen zur außerordentlichen Sitzungen dürfen kürzere Fristen angesetzt werden. Die Beschlussfassung des Vorstands bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst .

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Assoziation :
1. Mitgliederversammlungen, die zum Quartal stattfinden , sind zuständig für folgende Angelegenheiten :

a) Beratung über den Stand der Aktualitäten der Assoziation, b) Behandlung der zukünftigen Aktivitäten und c) zum Schluss jeden Geschäftjahres legt der Vorstand einen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vor .

2. Mitgliederversammlungen, die zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands stattfinden, sind für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Kassiers,

b) Ernennung des Finanzprüfers,

c) Entgegennahme des Berichts über die Amtszeitperiode des Vorstands,

d) Diskussion über Rechenschaftsbericht und Aufstellung von Arbeitsbereichen der folgenden Jahre,

e) Diskussion über Finanzen und Festlegung der Mitgliedsbeiträge für die folgenden Jahre,

f) Entlastung des Vorstands,

g) Wahl des neuen Vorstands

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung werden drei Wochen vor dem Termin mit den Tagesordnungspunkten zugeschickt .

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Assoziation es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladungen werden drei Wochen vor dem Termin zugeschickt .

5. Bei Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Versammlungsleitung zu wählen.

6.Verfahrensfragen bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen gelten auch für die außerordentlichen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder gefasst. Ist die Mitgliederversammlung trotz ordnungsmäßiger Einladung beschlussunfähig, so wird erneut zu einer Mitgliederversammlung mit einer frist von drei Wochen eingeladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse sind von der Versammlungsleitung, dem/der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.


Name, Sitz der Assoziation und Assoziationszwecke
Assoziation und Gemeinnützigkeit
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Vorstand der Assoziation Marokko-DABG
Mitgliederversammlung
Geschäftsordnung- Zuständigkeiten der Assoziation

 
  
  
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