MDABG 

 Marokk. -Dt. Assoziation f. Beratung und Gemeinwesen e.V. 
 
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Satzung der Marokkanisch-Deutschen Assoziation für Beratung und Gemeinwesen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zwecke

Die Assoziation führt den Namen Marokkanisch-Deutsche Assoziation für Beratung und Gemeinwesen. Im folgenden wird der Verein „Marokkanisch-Deutsche ABG“ genannt.

§ 2 Sitz der Assoziation

Der Sitz der Assoziation ist Düsseldorf .

§ 3 Assoziationszweck

Die Marokkanisch-Deutsche ABG erstrebt die Förderung der Internationalen Gesinnung und der Toleranz auf dialogischer und kultureller Ebene sowie die Förderung der Vertiefung des Verständnisses zwischen Marokkanern und Deutschen als auch zwischen verschiedenen Nationalitäten und ethnischen Gruppen auf örtlicher, regionaler und internationaler Ebene durch:

a) Entfaltung des Gedankens der Völkerverständigung und multiintegrativen Gesellschaft;

b) Organisierung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Studienreisen, Vorträge, Seminare und Sprachkurse;

c) In Deutschland lebenden Marokkaner anregen, sich zusammen mit Deutschen und Nichtdeutschen an Kulturellen und Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Abbau jeglicher Art von Vorurteilen;

d) Unterstützung von Vorschlägen, Stellungnahme zur Sachfragen gegenüber den einzelnen Ministerien auf deutscher und marokkanischer Ebene, Kontaktpflege mit anderen Institutionen und Persönlichkeiten;

e) Mitwirkung an Verbesserung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Situation der Marokkaner in Deutschland;

f) Verbreitung der Informationen über die Rechte und Pflichten der Marokkaner und anderen ethnischen Gruppen in Deutschland ;

g) Beratung und Kursangebote für Kinder, Jugendliche und Frauen bei der Bildung und Berufsausbildung.

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für anerkannte, gemeinnützige Zwecke.

Die Mitgliederversammlung nennt in ihrer Auflösungsbeschluss oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke den berichtigten Empfänger.

Mitgliedschaft und Ausschluss aus der Marokkanisch-Deutscher ABG

§ 5 Mitgliedschaft

Marokkanisch-Deutsche ABG hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele der Assoziation einsetzen möchte und sich zur Annerkennung der Satzung verpflichtet. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Ehrenmitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Belange der Assoziation verdient gemacht hat.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der Assoziation zu richten.

4. Gegen den Aufnahmeantrag ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich, die endgültig über den Aufnahmeantrag einscheidet.

5. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

6. Ordentliche Mitglieder können erst nach einjähriger Mitgliedschaft in der Assoziation sich um ein Amt bewerben.

§ 6 Aufnahme der Mitgliedschaft

1. Der Vorstand der Assoziation entscheidet über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und zwar drei Monate nach der Antragsstellung.

2. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus der Assoziation, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und zwar mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss durch eingeschriebenen Brief.

§ 8 Ausschluss aus Marokkanisch-Deutscher ABG

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen der Assoziation verletzt hat. Als grober Verletzung gilt:

a) Verstoß gegen die Satzung der Assoziation,

b) Verhalten, das dem Ansehen der Assoziation schadet,

c) Verhalten, das der Existenz oder der Arbeitsfähigkeit der Assoziation schadet,

d) Verhalten , das dem anderen schadet, sei es innerhalb oder außerhalb der Assoziation,

e) unbegründete Zahlungsrückstände der Mitgliedsbeiträge länger als 3 Monate - trotz Mahnungen.

f) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den Satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,

g) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwider handelt.

2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit dem dritten Tag nach Aufgeben dieses Briefes zur Post wirksam.

3. Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit aufgehoben werden .

§ 9 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§ 10 Organe der Marokkanisch-Deutschen ABG

I . Der Vorstand

Der Vorstand wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser setzt sich zusammen aus:

1. der /dem Vorsitzende/r,

2. der / dem stellvertretenden Vorsitzende/r,

3. dem / der Schriftführer, /in

4. dem / der stellvertretenden Schriftführer/in,

5. dem / der Pressesprecher/in,

6. dem / der Kassierer /in ,

7. dem / der stellvertretenden Kassierer/in,

8. dem / der Werbeobmann /Werbeobfrau,

9. dem / der stellvertretenden Werbeobmann/Werbeobfrau,

10. dem / der Koordinationsobmann/ Koordinationsobfrau

11. dem / der stellvertretenden Koordinationsobmann / Koordinationsobfrau.

II . Das Sekretariat

Das Sekretariat setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vorstandes und weiteren von der Mitgliederversammlungen oder dem Vorstand ernannten Beisitzer, deren Anzahl je nach Arbeitsbereichen und Notwendigkeiten festgesetzt wird.


III. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Assoziation. Sie findet mindestens zwei Mal im Jahr statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Amtszeit des Vorstands

Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf drei Jahre und endet mir der Wahl eines neuen Vorstands.

Falls mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder der Vorsitzender ihre Ämter nicht mehr vertreten können, so wird der Vorstand ganz oder teilweise in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, so ist die neue Wahl des
Vorstands notwendig .

§ 12 Sitzungen des Vorstands

Sitzungen des Vorstands finden mindesten alle 3 Monate statt. Die außerordentlichen Sitzungen bedürfen der Einladung durch den Vorsitzungen oder der Übereinstimmung vom mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands. Die Einladungen zur ordentlichen Sitzungen werden 14 Tage vor dem Termin mit den Tagesordnungspunkten von dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zugeschickt. Für Einladungen zur außerordentlichen Sitzungen dürfen kürzere Fristen angesetzt werden. Die Beschlussfassung des Vorstands bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst .

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Assoziation :
1. Mitgliederversammlungen, die zum Quartal stattfinden , sind zuständig für folgende Angelegenheiten :

a) Beratung über den Stand der Aktualitäten der Assoziation, b) Behandlung der zukünftigen Aktivitäten und c) zum Schluss jeden Geschäftjahres legt der Vorstand einen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vor .

2. Mitgliederversammlungen, die zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands stattfinden, sind für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Kassiers,

b) Ernennung des Finanzprüfers,

c) Entgegennahme des Berichts über die Amtszeitperiode des Vorstands,

d) Diskussion über Rechenschaftsbericht und Aufstellung von Arbeitsbereichen der folgenden Jahre,

e) Diskussion über Finanzen und Festlegung der Mitgliedsbeiträge für die folgenden Jahre,

f) Entlastung des Vorstands,

g) Wahl des neuen Vorstands

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung werden drei Wochen vor dem Termin mit den Tagesordnungspunkten zugeschickt .

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Assoziation es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladungen werden drei Wochen vor dem Termin zugeschickt .

5. Bei Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Versammlungsleitung zu wählen.

6.Verfahrensfragen bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen gelten auch für die außerordentlichen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder gefasst. Ist die Mitgliederversammlung trotz ordnungsmäßiger Einladung beschlussunfähig, so wird erneut zu einer Mitgliederversammlung mit einer frist von drei Wochen eingeladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse sind von der Versammlungsleitung, dem/der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 
Zuständigkeiten, Vertretungsbefugnisse


§ 16 Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB


Die/ Der Vorsitzende/r ist die/ der Repräsentantin/ Repräsentant der Assoziation . Sie/ Er führt die innere Verwaltung aus und vertritt die Assoziation gerichtlich und außergerichtlich auf der Grundlage der Beschlüsse des gesamten Vorstands. Nach innen ist sie/er daher zur Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands verpflichtet .

§ 17 Zuständigkeit des /der Schriftführer/in

Die Zuständigkeit des/der Schriftführers/in der Assoziation ist die Fertigung der Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen sowie die Erledigung des Schriftverkehrs.

§ 18 Zuständigkeit des/ der Pressesprecher/in

Der/die Pressesprecher/in ist zuständig für die Transparenz der Aktivitäten und Pressemitteilungen der marokkanischen und deutschen ABG in /und an die Öffentlichkeit .

§ 19 Zuständigkeit des / der Kassierer/in

Der / die Kassierer/in erledigt die Kassengeschäfte. Er/sie hat einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, sofern es die Notwendigkeit erfordert.

§ 20 Zuständigkeit des / der Werbeobmannes/ Werbeobfrau
Der / die Werbeobmann / Werbeobfrau ist zuständig für Druck und Informationsmaterial innerhalb und außerhalb der Assoziation

§ 21 Zuständigkeit des/der Koordinationsobmann /Koordinationsobfrau

Der/die Koordinationsobmann / Koordinationsobfrau ist zuständig für die Herstellung und Pflege der Kontakte mit anderen Vereinen, Organisationen, Verbänden und anderen Stellen, mit denen die Zusammenarbeit dem Geschäftsleben der Assoziation dienlich ist. Er/sie bereitet das Treffen und gemeinsame Veranstaltungen der Assoziation mit ihnen vor.

22 Zuständigkeit der Stellvertreter

Stellvertretenden Vorsitzender/in , stellvertretender Schriftführer/in, stellvertretender Kassierer/in, stellvertretender Werbeobmann/ Werbeobfrau und stellvertretender Koordinationsobmann/ Koordinationsobfrau arbeiten zusammen mit ihren Vorgesetzten und vertreten sie mit deren Einverständnis im Falle der Behinderung.

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung der Assoziation

1. Bei Satzungsänderung oder Auflösung der Assoziation ist 2 / 3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Assoziation erforderlich.

§ 24 Geschäftsordnung

Der Vorstand ist zur Regelung der Geschäftsordnung oder deren Änderung oder Ergänzung berichtigt.

Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftführer einberufen.
Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.

§ 25 Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen


1. Sitzungen des Vorstands werden in deutscher Sprache protokolliert und von dem /der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in oder von deren Stellvertretern unterschrieben.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Vorsitzenden/in und dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Vorsitzenden/in der Versammlungsleitung unterschrieben.

§ 26 Schlussbestimmung

Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB. Diese Satzung ist durch den Beschluss der Gründungsversammlung am 12.05.2001 gefasst worden .