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Satzung
der Marokkanisch-Deutschen Assoziation für Beratung und Gemeinwesen
e.V.
§ 1 Name, Sitz und
Zwecke
Die
Assoziation führt den Namen Marokkanisch-Deutsche Assoziation für
Beratung und Gemeinwesen. Im folgenden wird der Verein „Marokkanisch-Deutsche
ABG“ genannt.
§ 2 Sitz der Assoziation
Der Sitz der Assoziation ist Düsseldorf .
§ 3 Assoziationszweck
Die Marokkanisch-Deutsche ABG erstrebt die Förderung der Internationalen
Gesinnung und der Toleranz auf dialogischer und kultureller Ebene sowie
die Förderung der Vertiefung des Verständnisses zwischen Marokkanern und
Deutschen als auch zwischen verschiedenen Nationalitäten und ethnischen
Gruppen auf örtlicher, regionaler und internationaler Ebene durch:
a) Entfaltung des Gedankens der Völkerverständigung und
multiintegrativen Gesellschaft;
b) Organisierung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Studienreisen, Vorträge,
Seminare und Sprachkurse;
c) In Deutschland lebenden Marokkaner anregen, sich zusammen mit Deutschen
und Nichtdeutschen an Kulturellen und Initiativen zur Bekämpfung von
Rassismus und Abbau jeglicher Art von Vorurteilen;
d) Unterstützung von Vorschlägen, Stellungnahme zur Sachfragen gegenüber
den einzelnen Ministerien auf deutscher und marokkanischer Ebene,
Kontaktpflege mit anderen Institutionen und Persönlichkeiten;
e) Mitwirkung an Verbesserung der sozialen, kulturellen und
wirtschaftlichen Situation der Marokkaner in Deutschland;
f) Verbreitung der Informationen über die Rechte und Pflichten der
Marokkaner und anderen ethnischen Gruppen in Deutschland ;
g) Beratung und Kursangebote für Kinder, Jugendliche und Frauen bei der
Bildung und Berufsausbildung.
Der
Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke
§
4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für anerkannte, gemeinnützige Zwecke.
Die Mitgliederversammlung nennt in ihrer Auflösungsbeschluss oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke den berichtigten Empfänger.
Mitgliedschaft
und Ausschluss aus der Marokkanisch-Deutscher ABG
§
5 Mitgliedschaft
Marokkanisch-Deutsche ABG hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die sich für die Ziele der Assoziation einsetzen möchte und sich
zur Annerkennung der Satzung verpflichtet. Natürliche Personen müssen
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Ehrenmitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die sich für die Belange der Assoziation verdient gemacht hat.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der Assoziation zu
richten.
4. Gegen den Aufnahmeantrag ist Einspruch bei der nächsten
Mitgliederversammlung möglich, die endgültig über den Aufnahmeantrag
einscheidet.
5. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Ordentliche Mitglieder können erst nach einjähriger Mitgliedschaft in
der Assoziation sich um ein Amt bewerben.
§ 6 Aufnahme der Mitgliedschaft
1. Der Vorstand der Assoziation entscheidet über die Aufnahme
ordentlicher Mitglieder und zwar drei Monate nach der Antragsstellung.
2. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus der Assoziation,
Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und zwar mit
dreimonatiger Frist zum Jahresschluss durch eingeschriebenen Brief.
§ 8 Ausschluss aus Marokkanisch-Deutscher ABG
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die
Interessen der Assoziation verletzt hat. Als grober Verletzung gilt:
a) Verstoß gegen die Satzung der Assoziation,
b) Verhalten, das dem Ansehen der Assoziation schadet,
c) Verhalten, das der Existenz oder der Arbeitsfähigkeit der Assoziation
schadet,
d) Verhalten , das dem anderen schadet, sei es innerhalb oder außerhalb
der Assoziation,
e) unbegründete Zahlungsrückstände der Mitgliedsbeiträge länger als 3
Monate - trotz Mahnungen.
f) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den Satzungsmäßigen oder
sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
g) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zuwider handelt.
2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er
wird mit dem dritten Tag nach Aufgeben dieses Briefes zur Post wirksam.
3.
Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschluss kann von
der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit aufgehoben werden .
§ 9 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§
10 Organe der Marokkanisch-Deutschen ABG
I . Der Vorstand
Der Vorstand wird direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser
setzt sich zusammen aus:
1. der /dem Vorsitzende/r,
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzende/r,
3. dem / der Schriftführer, /in
4. dem / der stellvertretenden Schriftführer/in,
5. dem / der Pressesprecher/in,
6. dem / der Kassierer /in ,
7. dem / der stellvertretenden Kassierer/in,
8. dem / der Werbeobmann /Werbeobfrau,
9. dem / der stellvertretenden Werbeobmann/Werbeobfrau,
10. dem / der Koordinationsobmann/ Koordinationsobfrau
11. dem / der stellvertretenden Koordinationsobmann / Koordinationsobfrau.
II . Das Sekretariat
Das Sekretariat setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Vorstandes und
weiteren von der Mitgliederversammlungen oder dem Vorstand ernannten
Beisitzer, deren Anzahl je nach Arbeitsbereichen und Notwendigkeiten
festgesetzt wird.
III. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Assoziation. Sie
findet mindestens zwei Mal im Jahr statt. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 11 Amtszeit des Vorstands
Die Amtszeit des Vorstands beläuft sich auf drei Jahre und endet mir der
Wahl eines neuen Vorstands.
Falls mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder der
Vorsitzender ihre Ämter nicht mehr vertreten können, so wird der
Vorstand ganz oder teilweise in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung neu gewählt. Liegt eine grobe Pflichtverletzung
vor, so ist die neue Wahl des
Vorstands notwendig .
§ 12 Sitzungen des Vorstands
Sitzungen des Vorstands finden mindesten alle 3 Monate statt. Die außerordentlichen
Sitzungen bedürfen der Einladung durch den Vorsitzungen oder der Übereinstimmung
vom mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands. Die Einladungen zur
ordentlichen Sitzungen werden 14 Tage vor dem Termin mit den
Tagesordnungspunkten von dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer
zugeschickt. Für Einladungen zur außerordentlichen Sitzungen dürfen kürzere
Fristen angesetzt werden. Die Beschlussfassung des Vorstands bedarf der
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse
des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst .
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten der
Assoziation :
1. Mitgliederversammlungen, die zum Quartal stattfinden , sind zuständig
für folgende Angelegenheiten :
a) Beratung über den Stand der Aktualitäten der Assoziation, b)
Behandlung der zukünftigen Aktivitäten und c) zum Schluss jeden Geschäftjahres
legt der Vorstand einen Jahresbericht der Mitgliederversammlung vor .
2. Mitgliederversammlungen, die zum Ablauf der Amtszeit des Vorstands
stattfinden, sind für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Rechnungsberichts des Kassiers,
b) Ernennung des Finanzprüfers,
c) Entgegennahme des Berichts über die Amtszeitperiode des Vorstands,
d) Diskussion über Rechenschaftsbericht und Aufstellung von
Arbeitsbereichen der folgenden Jahre,
e) Diskussion über Finanzen und Festlegung der Mitgliedsbeiträge für
die folgenden Jahre,
f) Entlastung des Vorstands,
g) Wahl des neuen Vorstands
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung werden drei Wochen vor dem
Termin mit den Tagesordnungspunkten zugeschickt .
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse der Assoziation es erfordert oder wenn mindestens 1/3
der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt. Die Einladungen werden drei Wochen vor dem Termin zugeschickt .
5. Bei Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Versammlungsleitung zu
wählen.
6.Verfahrensfragen bei den ordentlichen Mitgliederversammlungen gelten
auch für die außerordentlichen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder gefasst. Ist die
Mitgliederversammlung trotz ordnungsmäßiger Einladung beschlussunfähig,
so wird erneut zu einer Mitgliederversammlung mit einer frist von drei
Wochen eingeladen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden. Hierauf ist in der zweiten
Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse sind von der Versammlungsleitung,
dem/der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
Zuständigkeiten,
Vertretungsbefugnisse
§ 16 Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB
Die/ Der Vorsitzende/r ist die/ der Repräsentantin/ Repräsentant der
Assoziation . Sie/ Er führt die innere Verwaltung aus und vertritt die
Assoziation gerichtlich und außergerichtlich auf der Grundlage der Beschlüsse
des gesamten Vorstands. Nach innen ist sie/er daher zur Zusammenarbeit mit
den übrigen Mitgliedern des Vorstands verpflichtet .
§ 17 Zuständigkeit des /der Schriftführer/in
Die Zuständigkeit des/der Schriftführers/in der Assoziation ist die
Fertigung der Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen sowie die
Erledigung des Schriftverkehrs.
§ 18 Zuständigkeit des/ der Pressesprecher/in
Der/die Pressesprecher/in ist zuständig für die Transparenz der Aktivitäten
und Pressemitteilungen der marokkanischen und deutschen ABG in /und an die
Öffentlichkeit .
§ 19 Zuständigkeit des / der Kassierer/in
Der / die Kassierer/in erledigt die Kassengeschäfte. Er/sie hat einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten, sofern es die Notwendigkeit erfordert.
§ 20 Zuständigkeit des / der Werbeobmannes/ Werbeobfrau
Der / die Werbeobmann / Werbeobfrau ist zuständig für Druck und
Informationsmaterial innerhalb und außerhalb der Assoziation
§ 21 Zuständigkeit des/der Koordinationsobmann /Koordinationsobfrau
Der/die Koordinationsobmann / Koordinationsobfrau ist zuständig für die
Herstellung und Pflege der Kontakte mit anderen Vereinen, Organisationen,
Verbänden und anderen Stellen, mit denen die Zusammenarbeit dem Geschäftsleben
der Assoziation dienlich ist. Er/sie bereitet das Treffen und gemeinsame
Veranstaltungen der Assoziation mit ihnen vor.
22 Zuständigkeit der Stellvertreter
Stellvertretenden Vorsitzender/in , stellvertretender Schriftführer/in,
stellvertretender Kassierer/in, stellvertretender Werbeobmann/ Werbeobfrau
und stellvertretender Koordinationsobmann/ Koordinationsobfrau arbeiten
zusammen mit ihren Vorgesetzten und vertreten sie mit deren Einverständnis
im Falle der Behinderung.
§ 23 Satzungsänderung und Auflösung der Assoziation
1. Bei Satzungsänderung oder Auflösung der Assoziation ist 2 / 3
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Assoziation erforderlich.
§ 24 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist zur Regelung der Geschäftsordnung oder deren Änderung
oder Ergänzung berichtigt.
Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftführer
einberufen.
Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.
§
25 Protokolle der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen
1. Sitzungen des Vorstands werden in deutscher Sprache protokolliert und
von dem /der Vorsitzenden/in und dem/der Schriftführer/in oder von deren
Stellvertretern unterschrieben.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der
Vorsitzenden/in und dem/der Geschäftsführer/in und dem/der
Vorsitzenden/in der Versammlungsleitung unterschrieben.
§ 26 Schlussbestimmung
Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des BGB. Diese Satzung ist durch den Beschluss der Gründungsversammlung
am 12.05.2001 gefasst worden .
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