Mitgliedschaft und Ausschluss aus Marokkanisch-Deutscher ABG
§ 5 Mitgliedschaft
Marokkanisch-Deutsche ABG hat ordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich
für die Ziele der Assoziation einsetzen möchte und sich zur Annerkennung der Satzung
verpflichtet. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Ehrenmitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die
Belange der Assoziation verdient gemacht hat.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der Assoziation zu richten.
4. Gegen den Aufnahmeantrag ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung
möglich, die endgültig über den Aufnahmeantrag einscheidet.
5. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
6. Ordentliche Mitglieder können erst nach einjähriger Mitgliedschaft in der Assoziation sich
um ein Amt bewerben.
§ 6 Aufnahme der Mitgliedschaft
1. Der Vorstand der Assoziation entscheidet über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
und zwar drei Monate nach der Antragsstellung.
2. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus der Assoziation, Ausschluss oder
Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und zwar mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss durch eingeschriebenen Brief.
§ 8 Ausschluss aus Marokkanisch-Deutscher ABG
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen der
Assoziation verletzt hat. Als grober Verletzung gilt:
a) Verstoß gegen die Satzung der Assoziation,
b) Verhalten, das dem Ansehen der Assoziation schadet,
c) Verhalten, das der Existenz oder der Arbeitsfähigkeit der Assoziation schadet,
d) Verhalten , das dem anderen schadet, sei es innerhalb oder außerhalb der Assoziation,
e) unbegründete Zahlungsrückstände der Mitgliedsbeiträge länger als 3 Monate - trotz
Mahnungen.
f) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung den Satzungsmäßigen oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt,
g) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwider handelt.
2. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit dem dritten Tag
nach Aufgeben dieses Briefes zur Post wirksam.
3. Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit aufgehoben werden .
§ 9 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
|